Unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften – Vereinfachungsmöglichkeiten?

Zur optimalen Strukturierung der Stiftungsrechnungslegung empfiehlt es sich daher, sofern eine Jahresabschlussprüfung stattfindet, hierzu vorab Überlegungen anzustellen. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine und Kapitalgesellschaften, da auch bei diesen verschiedene Rechnungslegungsvorschriften Anwendung finden können.

Vorschriften zur Rechnungslegung von Stiftungen existieren gemäß BGB, Landesstiftungsrecht, HGB und Steuerrecht sowie anderen Spezialgesetzen/-verordnungen. Zwischen den einzelnen Vorschriften bestehen aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen jedoch regelmäßig Abweichungen. Während bspw. das Stiftungsrecht die Kapitalerhaltung und die satzungsgemäße Mittelverwendung im Fokus hat, stellt das Steuerrecht die Vier-Sphärenaufteilung und die Rücklagenbildung nach § 62 AO zum Nachweis der zeitnahen Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke in den Mittelpunkt.

Sofern eine Abschlussprüfung unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards: Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740) durchgeführt wird, muss diese dem Mindestumfang gesetzlicher Abschlussprüfungen entsprechen, was wiederum einen im Sinne des HGB erstellten „kaufmännischen“ Jahresabschluss erfordert.

Um den Aufwand für die Erstellung von mehreren parallelen Rechnungswerken zu minimieren, muss die Jahresabschlussstruktur sorgfältig überlegt sein. Sofern ein Bestätigungsvermerk gemäß IDW PS 740 gefordert wird, sollten die HGB-Vorschriften als primäre Grundlage der Abschlusserstellung dienen. Allerdings werden für Stiftungen aufgrund ihrer strukturellen Besonderheiten Modifikationen des Testats zugelassen. Abweichungen vom HGB bzw. Besonderheiten im Jahresabschluss können bei sachgerechter Begründung als sog. Hinweise im Bestätigungsvermerk erwähnt werden, ohne diesen einzuschränken. Dies kann auch für steuerrechtliche Spezifika in einem HGB-Abschluss gelten. Für die Kapitalerhaltung und satzungsgemäße Mittelverwendung sieht IDW PS 740 ohnehin eine Ergänzung des Testats in einem separaten Abschnitt vor.

Zur optimalen Strukturierung der Stiftungsrechnungslegung empfiehlt es sich daher, sofern eine Jahresabschlussprüfung stattfindet, hierzu vorab Überlegungen anzustellen. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine und Kapitalgesellschaften, da auch bei diesen verschiedene Rechnungslegungsvorschriften Anwendung finden können.