Was bedeutet eigentlich: „Nahestehende Personen"?

Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern den Fachbegriff "Nahestehende Personen".

Beim Begriff „nahestehende Personen“ könnte man vermuten, dass es sich im Wesentlichen um eine rechnungslegungsspezifische Abgrenzung für bestimmte abschlussrelevante Sachverhalte und Angaben handelt. Gegenwärtig sind jedoch Geschäfte und Beziehungen mit nahestehenden Personen insbesondere hinsichtlich etwaiger Compliance-Verstöße besonders im Fokus. So drohen durch Regelverstöße gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften neben finanziellen Schäden und Imageschäden auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Fälle Siemens oder Middelhoff sind dabei nur ein prominenter Auszug.

Regelungen zu nahestehenden Personen finden sich im Handelsrecht, im Steuerrecht (§1 Abs. 2 AStG) sowie im Insolvenzrecht (§138 InsO). Alle großen Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen, die unter das PublG fallen, haben nach §285 Nr. 21 HGB Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben, die nicht zu marktüblichen Bedingungen vorgenommen wurden. Dabei muss über die Art der Beziehung, den Wert des Geschäfts sowie über weitere, für die Beurteilung der finanziellen Lage der Gesellschaft notwendige Angaben berichtet werden. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind mit Ausnahme der mittelgroßen Aktiengesellschaft von diesen Angabepflichten befreit. Über §264a HGB sind auch solche Personengesellschaften angabepflichtig, bei denen keine natürliche Person der persönlichen Haftung unterliegt. 

Nahestehend sind Personen (bzw. Unternehmen) stets dann, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen ausüben können. Hierunter fallen gerade alle Unternehmen eines Konzernverbunds. Darüber hinaus sind natürliche Personen immer dann nahestehend, sofern sie eine Schlüsselposition im Management oder in den Bereichen Leitung, Planung und Überwachung des berichtenden Unternehmens bekleiden. Weiterhin gelten auch deren Familienangehörige als nahestehende Personen, sofern von ihnen eine Einflussnahme ausgehen könnte. Dies trifft vor allem auf Lebenspartner und eigene Kinder, aber auch wirtschaftlich abhängige Angehörige zu. Insgesamt ist der Begriff „nahestehende Personen“ und damit auch die zu beurteilenden Beziehungen mit diesen Personen grundsätzlich weit auszulegen. Kapitalgeber, Insitutionen, einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber und Vertriebspartner gehören dagegen nicht allein aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu den nahestehenden Unternehmen und Personen.

Mit Geschäften sind alle Transaktionen gemeint, die sich auf die Finanzlage des Unternehmens auswirken könnten. Darunter fallen neben Waren(ver)käufen auch die Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die Gewährung von Bürgschaften und Boni, die Vergütung im Rahmen von Anstellungsverhältnissen, Provisionsvergaben, Nutzungsüberlassungen, Finanzierungen und die Übernahme von Verbindlichkeiten. Angabepflichtig sind dabei nur solche Geschäfte mit nahestenden Unternehmen und Personen, die marktunüblich sind. Als nicht marktüblich gelten Bedingungen eines Geschäfts dann, wenn sie einem Drittvergleich gerade nicht standhalten, also von unabhängigen Dritten so nicht abgeschlossen worden wären. Anhaltspunkte für marktunübliche Bedingungen können etwa extreme Zahlungszielgewährung, nicht marktgerechte Preise, Zinsen und Gehälter, fehlende Tilgungsvereinbarungen oder unzureichende Sicherheiten bilden.

Die letztendliche Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Geschäfte mit nahestehenden Personen eingehalten werden, trägt die Geschäftsführung. Dabei bedarf es in erster Linie effizienter Compliance-Systeme, über welche die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen sichergestellt und damit auch das Haftungsrisiko der Organe minimiert werden. Darüber, inwieweit dies in der Unternehmenspraxis tatsächlich sichergestellt ist, kann eine Prüfung nach dem Prüfungsstandard IDW PS 980 („Standard zur Prüfung von Compliance-Management-Systemen“) Aufschluss bringen.