Was bedeutet eigentlich: „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag"?

Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern, was man unter Ereignissen nach dem Bilanzstichtag versteht.

Das handelsrechtliche Stichtagsprinzip fordert eine Bilanzierung und Bewertung zum Bilanzstichtag. Dabei sind alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Umstände zu berücksichtigen, selbst wenn die Informationen darüber erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden.

Grundsätzlich ist dabei zwischen werterhellenden und wertbegründenden Tatsachen zu unterscheiden. Während werterhellende Umstände bereits zum Bilanzstichtag objektiv vorliegen und im Jahresabschluss verpflichtend zu berücksichtigen sind, treten wertbegründende Tatsachen überhaupt erst nach dem Bilanzstichtag ein und bleiben deshalb bei der Bilanzierung zum Stichtag grundsätzlich außer Betracht.

Die Abgrenzung zwischen werterhellenden und wertbegründenden Tatsachen ist nicht selten problematisch. Wird beispielsweise nach dem Stichtag bekannt, dass ein Schuldner nach dem Bilanzstichtag einen Insolvenzantrag gestellt hat, kann darin sowohl eine wertaufhellende als auch eine wertbegründende Tatsache liegen. Ersteres ist der Fall, wenn der Schuldner bereits vor dem Abschlussstichtag nicht mehr in der Lage war, die gegen ihn bestehenden Forderungen des Unternehmens ganz oder teilweise zu erfüllen; Letzteres ist anzunehmen, wenn die finanziellen Schwierigkeiten sich erst nach dem Stichtag einstellten.

Bei großen und mittelgroßen Kapital- und Personengesellschaften müssen wertbegründende Vorgänge von besonderer Bedeutung zwingend eine Berücksichtigung im Rahmen der Berichterstattung finden. Im sogenannten Nachtragsbericht muss die Geschäftsleitung auch über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Vorgänge berichten, wenn diese zur Beurteilung der aktuellen Lage des Unternehmens durch den Abschlussadressaten notwendig sind. Ferner dient der Nachtragsbericht der Information der Gesellschafter, bevor diese über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung zu beschließen haben. Zu den angabepflichtigen wertbegründenden Tatsachen können z. B. der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen oder Grundstücken, Kapitalerhöhungen, der Ausgang wichtiger Rechtsstreitigkeiten, Entlassungen und Mitarbeiterwechsel, Veränderungen von Vertretungsbefugnissen wichtiger Mitarbeiter, Abschlüsse oder Änderungen von Kreditvereinbarungen, die Gründung oder die Aufgabe von Niederlassungen, Streiks, Tarifvertragsänderungen usw. gehören.

Aufgrund des gesetzlich geforderten Nachtragberichtes haben somit die großen und mittelgroßen Unternehmen bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht nur Tatsachen zu berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die Bilanzierung der Gesellschaft zum Abschlussstichtag auswirken, sondern sie müssen zusätzlich auch wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag beachten, um im Nachtragsbericht ein zutreffendes Bild der Gesellschaft vermitteln zu können. Da die Beurteilung, ob in der Berichterstattung Angaben zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag erforderlich sind und wie detailliert diese sein müssen, häufig der Interpretation bedarf, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner für Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.