Was bedeutet eigentlich: „Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen"?

Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern, was man unter „Sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen" versteht.

Um den Erwartungshaltungen und Informationsinteressen der jeweiligen Abschlussadressaten gerecht zu werden, gibt es für das bilanzierende Unternehmen verschiedene Möglichkeiten, auf den Jahresabschluss gestalterischen Einfluss zu nehmen. Während z. B. Bilanzstrukturmaßnahmen auf Kennzahlen einwirken, kann durch ergebniswirksame Gestaltungen das Jahresergebnis beeinflusst werden. Diese Gestaltungsparameter fallen unter den Begriff der Bilanzpolitik.

Hierbei wird zwischen sachverhaltsgestaltenden und sachverhaltsabbildenden Maßnahmen unterschieden. Sachverhaltsabbildende Maßnahmen beziehen sich auf die Abbildung von Geschäftsvorfällen und entstehen durch offen eingeräumte Wahlrechte in den Rechnungslegungsvorschriften sowie durch fehlende bzw. unklare Vorschriften. Dagegen setzt die Sachverhaltsgestaltung bereits vor dem Bilanzstichtag an; es kommt also zur aktiven Einwirkung auf den Jahresabschluss durch die Vornahme bestimmter Geschäfte. Auf diese Weise kann die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage des Abschlusses in eine gewünschte Richtung beeinflusst werden.

Ein gängiges Beispiel für eine Sachverhaltsgestaltung ist die Aufnahme eines Kredites vor und die unmittelbare Tilgung nach Bilanzstichtag. Hierdurch wird die Bilanzsumme erhöht und es kommt zum Ausweis höherer liquider Mittel. Der Verbesserung der Liquidität steht allerdings eine verringerte Eigenkapitalquote gegenüber. Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Factoring oder die Zahlung fälliger Verbindlichkeiten vor dem Bilanzstichtag führt demgegenüber zu einer geringeren Liquidität, erhöht aber die Eigenkapitalquote. Bei Sale-and-­Lease-­Back-­Transaktionen geht der betreffende Vermögenswert in die Bilanz des Käufers bzw. Leasinggebers über und es tauchen beim bilanzierenden Unternehmen bzw. Leasingnehmer lediglich die Leasingaufwendungen in der GuV auf. Diese sind zumeist geringer als die laufenden Abschreibungen, zudem erhöht der Verkauf die Liquidität. Weitere Beispiele für sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können die Vor­ oder Nachverlagerung von Geschäftsvorfällen und die damit verbundene Verschiebung der zugehörigen Erträge und Aufwendungen sein, die Aufdeckung von stillen Reserven durch Verkauf oder Einbringung von Vermögensgegenständen in selbstständige Tochterunternehmen, Einlagen in das Eigenkapital vor dem Bilanzstichtag oder vorgenommene Zuführungen oder Entnahmen aus den Rücklagen für Zwecke der Ausschüttungs-­ und Dividendenpolitik nach dem Bilanzstichtag.

Häufig beruhen solche Entscheidungen auf unternehmerischen Entscheidungen, weshalb sich hier im Allgemeinen auch kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ergibt. Es ist daher auch nicht die Aufgabe des Abschlussprüfers, eine Beurteilung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sachverhaltsgestaltender Maßnahmen vorzunehmen. Da solche Handlungen von den Abschlussadressaten zumeist nur schwer oder gar nicht erkennbar sind oder auch nicht vermutet werden, hat der Abschlussprüfer über solche Gestaltungen in seinem Prüfungsbericht zu berichten, insbesondere wenn sie unüblich oder geeignet sind, die Vermögens-­, Finanz­- und Ertragslage wesentlich zu beeinflussen (sofern sich nicht ohnehin schon eine Angabepflicht für das Unternehmen im Anhang ergibt).

Die Betrachtung hat sich dabei allerdings nicht auf das vergangene Geschäftsjahr zu beschränken, sondern es sind auch die Auswirkungen auf folgende Geschäftsjahre ins Kalkül zu ziehen, wie etwa gegenläufige Effekte. Es sollte daher sorgfältig überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen dazu geeignet sind, die angestrebten (bilanzpolitischen) Ziele zu erreichen.