Einlagensicherung 2.0

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB), dem die Privatbanken in Deutschland angehören, reformiert zum 01.10.2017 den freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Die Auswirkungen sind dabei teils beträchtlich.

Geschützt werden derzeit Sicht-, Spar- und Termineinlagen oberhalb der gesetzlichen Einlagensicherung in Höhe von EUR 100.000 je Kunde und Bank in Höhe von maximal 20 % des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Kreditinstituts. Diese Sicherungsgrenze verringert sich ab dem Jahr 2020 auf 15 % und ab 2025 auf 8,75 %. Ausgehend vom vorgeschriebenen Mindestkapital einer Bank in Höhe von EUR 5 Mio. liegt die Sicherungsgrenze je Kunde derzeit demnach bei mindestens EUR 1 Mio., ab dem Jahr 2025 bei nur noch mindestens EUR 437.500.

Der Schutzumfang natürlicher Personen und rechtsfähiger Stiftungen deutschen Rechts sowie vergleichbarer Stiftungen ausländischen Rechts bleibt im Zuge der Reform des Einlagensicherungsfonds grundsätzlich bestehen. Im Gegensatz dazu werden Einlagen von anderen Gläubigern, wie juristischen Personen, Personengesellschaften, teilrechtsfähigen Gesellschaften (z. B. GbR, WEG), nicht rechtsfähigen Vereinen oder Partnerschaften nach dem PartGG, nicht mehr vollumfänglich geschützt. Die Aufweichung des Schutzes wird in zwei Schritten vollzogen:

  • Schritt 1:  Ab dem 01.10.2017 fallen neu erworbene Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr unter den Schutz des Einlagensicherungsfonds.

  • Schritt 2:  Zum 01.01.2020 tritt die 18-Monats-Regelung in Kraft. Neue Einlagen, deren Laufzeit 18 Monate überschreiten, fallen nicht mehr unter den Schutz des Einlagensicherungsfonds.

Diese Regelungen gelten unter anderem auch für kirchliche Institutionen, Publikumsfonds, Pensions und Rentenfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften, die Finanzinstrumente ausschließlich zur Verwaltung eigenen Vermögens erwerben, veräußern oder halten, fallen unter diese Kundengruppe.

Nicht mehr unter dem Schutz des Einlagensicherungsfonds stehen ab dem 01.10.2017 hingegen Einlagen von Bund, Ländern und Kommunen sowie von bankähnlichen Kunden. Hierunter fallen neben Kreditinstituten auch Finanzinstitute und Wertpapierfirmen, wobei für bestehende Anlagen der Bestandsschutz weiterhin greift. Eigenes Vermögen verwaltende Gesellschaften gelten dann als Finanzinstitut, wenn diese wie ein Händler am Markt auftreten. Der BdB unterstellt dieser Kundengruppe die notwendigen Kenntnisse, um entsprechende Risiken einschätzen zu können.

Im Ergebnis ist der Anleger damit gezwungen, mehr denn je auf das haftende Eigenkapital und die Bonität einer Bank zu achten, sollen dort liquide Mittel angelegt werden. Sofern es sich bei dem Anleger nicht um eine Privatperson oder Stiftung handelt, ist zudem die Anlageart zu beachten, die zukünftig gegebenenfalls nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds geschützt ist (z. B. Schuldscheindarlehen und Festgelder).