Vorgaben an ein Tax Compliance-System am Beispiel der Umsatzsteuer

Spätestens seit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Juli 2015 den Diskussionsentwurf für einen neuen Anwendungserlass zu § 153 AO vorgelegt hat, sind die Diskussionen um künftige Tax Compliance-Systeme in vollem Gange. Das BMF beschäftigt sich dabei mit der für die Praxis wichtigen Abgrenzung zwischen der Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

Der BMF-Diskussionsentwurf sieht vor, dass bei einer Vorsatzfeststellung das Vorliegen eines Internen Kontrollsystems (IKS) für Steuern positiv zugunsten des Steuerpflichtigen ins Kalkül zu ziehen ist. Unabhängig von den Anforderungen im Detail ist davon auszugehen, dass im Inland zeitnah ein einheitlicher Standard für ein IKS für Steuern definiert wird.

Einen validen Ausgangspunkt für ein Tax Compliance-System bilden nicht zuletzt die Grundsätze der ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14.11.2014. Die GoBD halten spezielle Anforderungen an die Ausgestaltung IT-gestützter Rechnungslegungsprozesse fest. Diese sind einer Verfahrensdokumentation zugrunde zu legen, welche es einem sachverständigen Dritten ermöglicht, sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick zu den Prozessen und Verfahren im Unternehmen zu bilden.

Die möglichen Vorgaben an ein Tax Compliance-System sollen im Folgenden anhand der Umsatzsteuer dargestellt werden. Die umsatzsteuerlichen Vorgaben bieten sich insbesondere deshalb für eine beispielhafte Betrachtung an, weil die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige in dieser Steuerart enorm an Bedeutung gewonnen hat.