Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Mieters zulässig

Real Estate Praxistipp zu BGH, Urteil vom 14.06.2017, Az. VIII ZR 76/16

Der Beklagte vermietet eine Wohnung an eine GmbH und ihren Geschäftsführer. Der Mietvertrag enthält die Verpflichtung der Mieter, eine notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Miete abzugeben. Dieser Pflicht kommen die Mieter einen Tag nach Abschluss des Mietvertrags nach.

Kurz nach Beendigung des Mietvertrags betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Mieten. Die Mieter wenden sich hiergegen mit einer Vollstreckungsgegenklage. Der BGH weist diese Klage ab und gibt dem Vermieter aus folgenden Erwägungen Recht:

  • Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist keine Sicherheit i. S. d. § 551 BGB, der bei Wohnraummietverträgen höchstens das Dreifache der Nettomonatskaltmiete für zulässig erklärt. Denn die Unterwerfungserklärung des Schuldners bietet dem Vermieter keine zusätzliche, exklusive Zugriffsmöglichkeit wie etwa eine dingliche Sicherheit (Barkaution) oder die Bürgschaft eines Dritten, sondern erlaubt lediglich eine schnellere Durchsetzung fälliger Ansprüche.

  • Auch lässt die Zwangsvollstreckungsunterwerfung die materielle Rechtslage einschließlich der Darlegungs- und Beweislast unberührt. Der Mieter ist auch nicht ohne Schutz, weil die Zwangsvollstreckung – gegebenenfalls ohne Sicherheitsleistung – vorläufig eingestellt werden kann.

  • Im konkreten Fall verstößt die Regelung auch nicht gegen die guten Sitten, weil der Kläger geschäftserfahren war und eine Schufa-Auskunft mangels Meldeanschrift im Inland nicht vorlag. Schließlich handelte es sich nicht um eine Formularklausel, sodass eine Inhaltskontrolle der Unterwerfungserklärung nach AGB-Recht nicht geboten war.

PSP-Praxistipp: 

Jedenfalls in individuell ausverhandelten (Wohnraum-)Mietverträgen bietet sich eine Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegebenenfalls auch dann an, wenn der Mieter daneben eine übliche Kaution übergibt, der Vermieter eine solche aber nicht als ausreichend erachtet. Hierdurch erspart sich der Vermieter einen langwierigen und kostspieligen Prozess auf Zahlung rückständiger Mieten, wenn und soweit diese über die Mietkaution hinausgehen.

Zu beachten ist hierbei, dass sich der Mieter wegen des Bestandes des Mietverhältnisses nicht wirksam der Zwangsvollstreckung unterwerfen kann und dass Vollstreckungsunterwerfungen immer notariell abzugeben sind, um wirksam zu sein.