Die spendenrechtliche Beurteilung von Crowdfunding

Die Finanzverwaltung äußert sich zu den Möglichkeiten der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) bei der Spendenmittelakquise durch sogenanntes Crowdfunding

Das inzwischen gerade bei Kleinanlegern beliebte „Crowdfunding“ wird in der jüngeren Vergangenheit zunehmend auch zur Akquirierung von Spendenmitteln eingesetzt. Crowdfunding stellt dabei eine alternative Anlagemöglichkeit dar, bei welcher Gelder unter Nutzung von in der Regel internetbasierten Strukturen eingesammelt werden und hierüber die Beteiligung einer Vielzahl von Personen („Crowd“) als (potenzielle) Geldgeber ermöglicht wird.

Zumeist wird ein im Voraus fixiertes betragsmäßiges Finanzierungs- bzw. Spendenziel ausgegeben, bei dessen Erreichen die eingeworbenen Mittel zur Umsetzung eines vordefinierten (Investitions-) Projektes genutzt werden sollen. 

Für den Veranstalter einer crowdfunding-gestützten Spendensammlung stellt sich nun die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung nach § 50 Abs. 1 EStDV ausgestellt werden darf, wohingegen ein potenzieller Spender Interesse daran haben wird zu erfahren, ob er seine Zuwendung in diesem Fall steuerlich in Abzug bringen kann. Hierzu hat sich nun die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 15.12.2017 (IV C 4 – S 2223/17/10001) geäußert und weitere Erläuterungen gegeben. 

Tritt der Betreiber der (elektronischen) Spendenplattform (Crowdfunding-Portal) als Treuhänder auf und leitet die eingeworbenen Mittel an eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts weiter, dann setzt die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen voraus, dass für die erhaltenen Spenden an den Spender keine Gegenleistung gewährt wird sowie die erhaltenen Mittel zur Verwirklichung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen), satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu muss stets eine zweifelsfreie Zuordnung der einzelnen Spende zu dem jeweiligen Spender möglich sein. Diese Zuordnung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung vorrangig durch eine Spenderliste erfolgen, in der Name, Adresse und Zuwendungsbetrag des einzelnen Spenders aufgeführt werden. Ausstellungsberechtigt in Bezug auf die Zuwendungsbestätigung ist aber nur die geförderte gemeinnützige Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht das treuhänderisch handelnde Crowdfunding-Portal. 

Die Finanzverwaltung akzeptiert damit die Vorgehensweise, die bereits bisher bei Spendenaufrufen beispielsweise anlässlich einer Geburtstagsfeier angewendet wurde, auch bei vergleichbaren Crowdfunding-Sachverhalten. Jedoch stellt die Finanzverwaltung erneut klar, dass Gegenleistungen einer Qualifikation als Spende grundsätzlich entgegenstehen. Dies gilt auch bei Ungleichwertigkeit von Spende und Gegenleistung; zudem ist das Aufteilungsverbot zu beachten, wonach eine Aufteilung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung ausscheidet. Anderenfalls droht nicht nur die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche (Nach-) Erfassung, sondern auch die Spendenhaftung und gegebenenfalls Steuerstrafbarkeit. 

Handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) (Förder-) Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die die eingeworbenen Mittel nicht als Treuhänder, sondern auf eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen (Förder-) Zwecke entweder selbst für eigene Projekte verwendet oder an eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleitet (sogenannte „Mittelweitergabe“), ist die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen entsprechend den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen sowie im Übrigen unter den Voraussetzungen zur vereinfachten Nachweisführung durch das Crowdfunding-Portal selbst möglich. 

Projektveranstalter, welche Crowdfunding zur Akquirierung von Spendenmitteln nutzen oder nutzen möchten, sollten anhand der dargestellten Vorgaben der Finanzverwaltung sorgfältig prüfen, ob und inwieweit die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen zulässig ist, um unliebsame Überraschungen (z. B. Nachversteuerung, Spendenhaftung, Steuerstrafbarkeit) zu vermeiden.