Zuwendungen als Kapital, Rücklage oder Spende? Nicht nur ein Thema der Spendenbescheinigung!

Der steuerliche Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung (§ 10b EStG) unterscheidet zwischen Zuwendungen in Form von Spenden sowie Zuwendungen in den (zu erhaltenden) Vermögensstock. Das Gemeinnützigkeitsrecht differenziert in diesem Zusammenhang außerdem zwischen zeitnah zu verwendenden Mitteln und Mitteln, die von der zeitnahen Verwendungspflicht ausgenommen sind.

Die Unterschiede bei Zuwendungen wirken sich auch auf die an das Handelsrecht angelehnte Rechnungslegung einer Stiftung aus, wenngleich der handelsrechtliche Kapitalausweis, insbesondere die handelsrechtliche Bildung von Kapital- und Ergebnisrücklagen, nicht immer deckungsgleich mit dem vorgenannten Steuer- bzw. Gemeinnützigkeitsrecht ist. Zustiftungen, also Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen, sind bilanziell dem Stiftungskapital zuzuordnen. Zuwendungen, die das Stiftungsvermögen stärken, jedoch auch verbraucht werden dürfen, werden den Kapitalrücklagen zugeordnet. Zuwendungen, die als Spenden zu qualifizieren sind, werden nicht im Kapital, sondern regelmäßig direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Spendenerträge erfasst (bzw. bei spendensammelnden Organisationen ggfs. als  separater Passivposten nach dem Eigenkapital, sofern sie noch nicht verbraucht sind).

Auch wenn Spenden-, Gemeinnützigkeits- und Bilanzrecht unterschiedliche Definitionen und Zielsetzungen bezüglich des Eigenkapitals einer Stiftung haben, ist ihnen eines gemein: Für alle drei Bereiche sollte bei Zuwendungen eindeutig im Vorhinein geregelt und dokumentiert sein, welche Art von Zuwendung beabsichtigt ist. Zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen sind hierbei auch stets etwaige einschränkend wirkende Reglungen oder besondere Erfordernisse laut Satzung zu beachten.