Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle

Update zu nationalen und internationalen Entwicklungen

Der Artikel gibt einen Überblick über den verabschiedeten EU-Richtlinienentwurf zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle. Er stellt deren Grundlagen vor und zeigt Unsicherheiten und Pflichten auf, die bei Steuerberater und Mandant steuerliche Risiken auslösen können.

Im Juni 2017 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU entworfen, welcher eine Anzeigepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle vorsieht. Die Anzeigepflicht betrifft in erster Linie den steuerlichen Berater, der im Entwurf als Intermediär bezeichnet wird. Sie kann unter Umständen jedoch auch den beratenen Mandanten betreffen. Durch die Anzeigepflicht und den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sollen die Finanzverwaltungen frühzeitig Kenntnis von grenzüberschreitenden Gestaltungen erlangen, um geeignete Gegenmaßnahmen gegen modellhafte Steuerverschiebung ergreifen zu können. 

Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit dem im März 2018 endgültig abgestimmten EU-Richtlinienentwurf auseinander und zeigt die gesetzgeberischen Gestaltungsspielräume bei der nun anstehenden Transformation der Richtlinie in nationales Recht auf. Zeitgleich mit der Abstimmung über die Richtlinie wurde in Deutschland durch die Finanzministerkonferenz eine nationale Meldepflicht für inländische Gestaltungen aufgebracht, deren Eckpunkte nachstehend ebenfalls vorgestellt werden.

Meldepflicht zu grenzüberschreitenden Gestaltungen und Informationsaustausch

Bereits im Juni 2017 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Ergänzung der bestehenden Richtlinie 2011/16/EU zur administrativen Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen der einzelnen Länder im Bereich der Steuern vorgelegt. In dieser Ergänzung wird der automatische Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen geregelt. In einem ersten Schritt sollen die Steuerbehörden mittels verpflichtender Meldungen frühzeitig Kenntnis über steuerliche Gestaltungen, die bestimmte vordefinierte Merkmale aufweisen, erlangen. Die erhaltenen Meldungen sollen dann in einem zweiten Schritt vierteljährlich zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Nach einem Abstimmungsprozess hat der ECOFIN-Rat am 13.03.2018 eine politische Übereinkunft über den Richtlinieninhalt erzielt. Der entsprechende Entwurf wird nach Übersetzung in die offiziellen EU-Sprachen ohne weitere Veränderungen angenommen werden und kann somit als final eingestuft werden.

Anzeichen für meldepflichtige Modelle

Die Anzeichen für meldepflichtige Modelle sind im Anhang der Richtlinie niedergelegt. Unter anderem werden folgende Anzeichen aufgezählt:

  • allgemeine (formelle) Vertragsmerkmale, z. B. Verträge, bei denen der Berater anteilig auf Basis des Steuervorteils, der aus einer vorgeschlagenen Gestaltung erwächst, vergütet wird;

  • spezielle Vertragsmerkmale, z. B. Gestaltungen, bei denen steuerliche Verluste für andere Geschäfte nutzbar gemacht werden;

  • grenzüberschreitende Merkmale, z. B. Gestaltungen, bei denen der Begünstigte in einem Staat ansässig ist, in dem der Steuersatz (nahezu) Null beträgt.

Die vorgenannten Fälle führen immer dann zu einer Anzeigepflicht, wenn vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der aus der Gestaltung resultierende Steuervorteil den Hauptgrund oder einen der Hauptgründe für die Gestaltung darstellt. Unabhängig von ihrer erwarteten Wirkung sind beispielsweise Modelle unter den nachstehenden Voraussetzungen anzeigepflichtig:

  • Beteiligung von Staaten, die auf der Liste der unkooperativen Staaten geführt werden;

  • Nutzung steuerlicher Präferenzregime;

  • Unterlaufen des automatischen Informationsaustausches;

  • Nutzung sogenannter Safe-Harbour-Regeln bei Verrechnungspreisen;

  • Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Wirtschaftsgüter.

Eine Definition des Begriffs „Modell“ bleibt die EU-Richtlinie allerdings schuldig. Entsprechend ist hierunter jede grenzüberschreitende Gestaltung zu erfassen, die eines der Merkmale, die in der Richtlinie genannt werden, aufweist, unabhängig davon, ob diese Gestaltung einen modellhaften Charakter aufweist, also bei verschiedenen Steuerpflichtigen ohne große Anpassungen angewendet werden kann. 

Offenlegungsfrist und übermittelte Informationen

Der Richtlinienentwurf, auf den sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben, weist folgende zeitliche Vorgaben und folgenden Inhalt auf:

  • Zeitliche Vorgaben für die Offenlegung:

Die Meldefrist für anzeigepflichtige Gestaltungen beträgt 30 Tage, nachdem die Gestaltung vom Intermediär an den Mandanten zur Implementierung weitergegeben wurde (vorher: 5 Tage). Es ist dabei unerheblich, ob das Modell später auch tatsächlich umgesetzt wird.

  • Inhalt der Meldung: 

Die Meldung muss zum einen abstrakte Daten über das betreffende Gestaltungsmodell, z. B. eine Übersicht über die Gestaltung, Einzelheiten zu den davon betroffenen Steuervorschriften sowie Informationen zu den weiteren (möglicherweise oder tatsächlich) betroffenen Mitgliedstaaten enthalten.

Zum anderen müssen auch sensible Daten des Steuerpflichtigen und des Beraters weitergegeben werden. Dies umfasst z. B. Name, Geburtsdatum und
-ort, Steueransässigkeit und Steueridentifikationsnummer (TIN), Informationen über die mit dem Steuerzahler verbundenen Unternehmen sowie Informationen über den (noch nicht weiter definierten) Wert der Gestaltung und über weitere, von der Gestaltung betroffene Personen. 

  • Übergang der Anzeigepflicht auf den Steuerzahler:

Soweit der Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, wie dies in Deutschland für die steuerberatenden Berufsgruppen der Fall ist, muss der Mitgliedstaat prüfen, ob der zu Verschwiegenheit Verpflichtete von der Meldepflicht zu befreien ist. In diesem Fall wird der beratene Steuerpflichtige als „relevant taxpayer“ selbst meldepflichtig. Dabei obliegt dem Intermediär die Pflicht, den Steuerpflichtigen unverzüglich auf seine Informationspflicht hinzuweisen. Der Mandant seinerseits muss die Gestaltung wiederum innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Gestaltungsinformationen (vorher: 5 Tage nach Umsetzung der Gestaltung) melden.

Fristen

Die Richtlinie muss bis zum 31.12.2019 in nationales Recht übernommen werden. Intermediäre und Steuersubjekte müssen ihre Informationspflichten ab dem 01.07.2020 erfüllen. Der erste Austausch der EU-Mitgliedstaaten über die jeweils national erhaltenen Daten soll am 31.10.2020 abgeschlossen sein.

Klärungsbedarf der Umsetzung auf nationaler Ebene

Für ihre Anwendung muss die Richtlinie in nationales Recht transferiert werden. Bei der Ausformulierung des entsprechenden Gesetzentwurfs bedarf es in erster Linie auch der Konkretisierung verschiedener Regelungen der EU-Richtlinie. Dabei erscheinen folgende Aspekte von besonderer Relevanz für den Steuerpflichtigen:

  • In Deutschland unterliegen u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, bspw. gemäß § 203 StGB. Daher muss in der nationalen Umsetzung der Richtlinie eine geeignete Regelung getroffen werden, die den Konflikt zwischen der Verschwiegenheitspflicht und der Meldepflicht löst. Im Falle einer Befreiung von der Meldepflicht ist auch die Verpflichtung der genannten Berufsgruppen, ihre betroffenen Mandanten unverzüglich über den Übergang der Meldepflicht zu informieren, zu konkretisieren.

  • Die Ausgestaltung der Sanktionen bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ist durch den Mitgliedstaat individuell festzulegen. Die Vorgaben der EU beschreiben lediglich, dass die Sanktionen effektiv, angemessen und abschreckend sein sollen. Hier ist auf Augenmaß des Gesetzgebers zu hoffen.

Nationaler Vorstoß einer ergänzenden Anzeigepflicht für inländische Steuermodelle

In Ergänzung zur bisher dargestellten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen wird in Deutschland auch eine Anzeigepflicht für nationale Steuermodelle diskutiert. Laut einem Eckpunktepapier der Finanzministerkonferenz vom März 2018 soll sich der Aufbau dieser Vorschrift an der vorgestellten EU-Richtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung orientieren. Dabei bestehen jedoch einige Unterschiede zur EU-Richtlinie:

  • Die Meldung über inländische Gestaltungsmodelle soll stets durch den Intermediär erfolgen. Um die Berufspflichten bezüglich der Verschwiegenheit der steuerberatenden Berufsgruppen nicht zu verletzen, sollen dabei keine Daten über den Steuerpflichtigen weitergegeben werden, sondern nur anonymisierte Informationen über die Gestaltung.

  • Zudem soll jede Gestaltung nur einmal gemeldet werden müssen. Allerdings ist unklar, wie dies umgesetzt werden soll, da die Finanzverwaltung bislang gerade keine Informationen über die angezeigten Modelle veröffentlichen will und sich Berater somit nicht über bereits gemeldete Sachverhaltsgestaltungen informieren können.

  • Die Meldepflicht soll zunächst auf klar abgrenzbare, ertragsteuerliche Fallkonstellationen begrenzt werden. Eine Erweiterung auf die Bereich der Erbschaft-, Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer wird geprüft.

Ausblick und Fazit

Das Ziel der EU-Richtlinie, grenzüberschreitende Steuerverkürzung zum Wohl der allgemeinen Steuergerechtigkeit zu bekämpfen, kann grundsätzlich positiv gewertet werden. Doch gerade die nationale Umsetzung weist noch Gestaltungspotenzial für den Gesetzgeber auf und kann zu einer unangemessenen Belastung für den Steuerberater und den Steuerpflichtigen führen. Die Kritik im Einzelnen:

  • Aufgrund der Verschwiegenheitspflichten der steuerberatenden Berufsgruppen in Deutschland ist unter Umständen ein weitgehender Übergang der Meldepflichten auf die beratenen Steuerpflichtigen selbst zu erwarten. Da der Steuerpflichtige derselben Frist von 30 Tagen nach Zugang der Gestaltung unterliegt, kann eine Meldung auch schon dann notwendig werden, wenn noch keine endgültige Entscheidung über die Anwendung des vorgeschlagenen Gestaltungsmodells getroffen wurde.  

  • Das Ausmaß der zu meldenden sensiblen Informationen des Steuerpflichtigen und des Beraters geben Anlass zu einer kritischen Beurteilung, da aufgrund des periodischen Datenaustausches zwischen den EU-Staaten die Datensicherheit in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss.

  • Da noch kein Entwurf für die nationale Umsetzung veröffentlicht wurde, ist unklar, wie umfangreich die Sanktionen ausfallen und wie der Übergang der Meldepflicht gestaltet wird.

  • Unsicher ist zudem, ob die noch recht offene Definition des „Steuermodells“ weiter konkretisiert wird. Aufgrund der Formulierung des Richtlinienentwurfs ist derzeit davon auszugehen, dass viele grenzüberschreitenden Sachverhalte die im Richtlinienentwurf aufgeführten Merkmale erfüllen und entsprechend zu melden sind. Durch die weite Definition ist von einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagsgeschäftes der steuerberatenden Berufsgruppen und der beratenen Unternehmen auszugehen.

  • Sowohl der Übergang der Anzeigepflicht als auch die Unbestimmtheit der Definitionen führen zu einer beträchtlichen Erhöhung des Compliance-Risikos für den Steuerpflichtigen. Dies muss in dessen Tax Compliance Management-System entsprechend berücksichtigt werden, um Sanktionen zu vermeiden.

Die in Deutschland geplante Erweiterung der EU-rechtlichen Anzeigepflicht um nationale Gestaltungen wird äußerst kritisch eingestuft. Laut eines Gutachtens, das die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Auftrag gegeben hat, bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bisher bekannt gewordenen Vorschlags. Der Vorschlag führt zudem zu einer einseitigen Informationspflicht der steuerberatenden Berufsgruppen ohne entsprechende Information von der Finanzverwaltung über die aus den Meldungen gezogenen Konsequenzen.