Immobilien- und Private Equity-Fondsbeteiligungen: Teufelszeug oder Heilsbringer?

Die Vermögenanlage für Stiftungen und andere vermögensverwaltende gemeinnützige Körperschaften war selten anspruchsvoller. Während Geld- und Rentenmärkte nur noch geringe Zinsen liefern, zeigen sich Aktien hoch bewertet und zudem volatil. Immobilien- und Private Equity-Fondsbeteiligungen können hier Abhilfe schaffen und das Rendite-Risiko-Profil des Portfolios günstig beeinflussen. 

Wer Investitionen in solche Fondsbeteiligungen anstrebt oder bereits getätigt hat, sollte neben satzungsmäßigen Vorgaben und bestehenden Anlagerichtlinien nicht zuletzt auch das Steuerrecht im Auge haben. Nicht selten nämlich generieren gerade Private Equity-Beteiligungen gewerbliche Einkünfte, die grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Die Einkünfte aus solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind, anders als etwa Einkünfte aus der Vermögensverwaltung, nicht steuerbefreit, mit der Folge, dass diese jährlich zu erklären sind. Der für gemeinnützige Körperschaften typische Dreijahresturnus der Veranlagung findet dann keine Anwendung. Besondere gemeinnützigkeitsrechtliche Gefahren können sich ergeben, wenn Verluste aus diesen Beteiligungen auszugleichen sind.

Beteiligungen können die Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwaltung auch von gemeinnützigen Körperschaften positiv beeinflussen. Die mit diesen Beteiligungen einhergehenden steuerlichen Folgen und steigenden Aufwendungen für deren Abbildung in den Steuererklärungen können jedoch erheblich sein. Vermögensverwaltende gemeinnützige Körperschaften sollten daher bereits vor Erwerb einer Beteiligung neben den relevanten wirtschaftlichen Kriterien auch diese Parameter überprüfen und bewerten. Andernfalls kann sich auch ein „Heilsbringer“ für die Portfolioperformance als steuerliches „Teufelszeug“ herausstellen.