Spenden mit Gegenleistungen: Wieviel ist (gerade noch so) zulässig?

Spenden müssen freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet werden, damit eine gemeinnützige Körperschaft eine Zuwendungsbestätigung ausstellen kann und somit dem Spender den steuerlichen Abzug ermöglicht. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn die Spende um der Sache Willen „ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils“ geleistet wird und somit die Spendenmotivation im Vordergrund steht (BFH v. 02.08.2006, XI R 6/03). Hierdurch ist anerkannt, dass sich viele Spender von ihrer Zuwendung auch gewisse persönliche Vorteile erhoffen wie eine Mehrung des eigenen Ansehens aufgrund der Namensnennung oder auch nur einen näheren persönlichen Kontakt zu der geförderten Einrichtung.

Sofern jedoch für eine Spende Gegenleistungen vereinbart werden, das heißt die Zuwendung dazu dient, dem „Spender“ einen individuellen (materiellen oder immateriellen) Vorteil zu verschaffen, liegt keine Spende vor, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden könnte. Diese Abgrenzung stellt gemeinnützige Spendensammler in der Praxis aufgrund des damit verbundenen Risikos einer Spendenhaftung im Einzelfall vor erhebliche Herausforderungen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.03.2018 (X R 5/16) die Spende an eine Pfarrgemeinde zur Errichtung einer Kirche als unentgeltlich anerkannt, obwohl der Spenderin mehrere „Vorteile“ (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) gewährt wurden. Diese Vorteile seien lediglich Ausfluss der gemeinnützigen Mittelweitergabe. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil veröffentlichen und damit über den Einzelfall hinaus anwenden wird. Falls ja, könnte dies beispielsweise im Falle von Nennungen der Spender auf einer „Spendertafel“ ein Mehr an Rechtssicherheit bringen.