Gebührenbefreiungen: Versteckte Privilegien der Gemeinwohlorientierung

Non-Profit-Organisationen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, werden bekanntlich in zahlreichen Steuerarten privilegiert. Weniger bekannt ist, dass diese Körperschaften auch im außersteuerlichen Bereich begünstigt sein können. So zahlen etwa bestimmte gemeinnützige Organisationen nur ein Drittel des üblichen Rundfunkbeitrags (§ 5 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Nachsichtig zeigt sich die öffentliche Hand – in oftmals von Bundesland zu Bundesland unterschiedlicher Weise – häufig auch bei Verwaltungs- und Grundbuchgebühren sowie bei den Gerichts- bzw. Notarkosten. Indes sind nicht alle Behördenvertreter hinreichend informiert; eine Ermäßigung oder Kostenfreiheit sollte daher gegebenenfalls ausdrücklich beantragt werden. 

Mit Blick auf hohe Geschäftswerte, wie sie etwa häufig in Grundstücksangelegenheiten vorkommen, kann eine Kostenreduzierung finanziell stark ins Gewicht fallen. Wer nach einer Befreiungsregelung sucht und diese auch findet, darf unter Umständen auf die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Gebühren hoffen. Ist der in Rede stehende Vorgang indes auf einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, wird die Befreiung freilich meist nicht gewährt (vgl. Art. 9 LJKostG). 

Interessant ist zudem, dass Privilegien nicht zwingend am Steuerrecht ansetzen müssen. Das zeigt ein Blick in Art. 27 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStiftG). Um dem allgemeinen Nutzen von Stiftungen Rechnung zu tragen, die öffentliche Zwecke verfolgen – also etwa solche der Wissenschaft, Erziehung, Kunst oder den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – werden diesen gegenüber bestimmte Amtshandlungen auch ohne Vorlage eines Freistellungsbescheids kostenfrei erbracht (Art. 27 BayStiftG).