Besteuerung von in Deutschland eingetragenen gewerblichen Schutzrechten

Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Februar 2021

Der Beitrag gibt einen Überblick über die verfahrensrechtlichen Vereinfachungen bei der beschränkten Steuerpflicht aufgrund von in deutschen Registern eingetragenen Rechten auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021.

Müssen ausländische Lizenznehmer Steuern auf deutsches geistiges Eigentum, das von einer anderen nicht-deutschen Person lizenziert wurde, einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abführen? Ja, wenn das geistige Eigentum in einem deutschen Register eingetragen ist! Mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Februar 2021 wird diese steuerliche Verknüpfung in den Fokus gerückt. Betroffen dürften in erster Linie Unternehmensgruppen mit ausländischen IP-Holdinggesellschaften sein.

Grundlegendes Problem

Betrachten wir das folgende Beispiel: Ein US-amerikanisches Unternehmen (Lizenzgeber) gewährt einem anderen Unternehmen in den Niederlanden (Lizenznehmer) gegen eine vereinbarte Vergütung Rechte zur Nutzung einer in Deutschland eingetragenen Marke. Obwohl beide Unternehmen nicht in Deutschland ansässig sind, ist das US-Unternehmen aufgrund der Eintragung des lizenzierten geistigen Eigentums in einem deutschen Register mit der Lizenzgebühr in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das niederländische Unternehmen muss die zu zahlende Steuer (hier: 15 % plus Solidaritätszuschlag) von der Lizenzvergütung einbehalten, an die deutschen Steuerbehörden abführen und eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Ähnliche Verpflichtungen ergeben sich bei der Veräußerung von Rechten: In diesem Fall muss der Verkäufer eine Steuererklärung abgeben; das Steuerabzugsverfahren findet keine Anwendung. Auch wenn Deutschland nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Land des Steuerpflichtigen (hier: USA) kein Besteuerungsrecht hat, müssen diese Pflichten eingehalten werden. Die einbehaltene Steuer kann nur nachträglich erstattet werden oder es muss vor der Zahlung der Lizenzgebühr eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden.

Solche ausländischen Fälle, bei denen die deutsche Besteuerung nur an die Eintragung des Schutzrechts in ein inländisches Register geknüpft ist, stehen seit langem nicht mehr im Fokus, wohl auch deshalb, weil das Ergebnis oft eine Steuerbefreiung der Lizenzeinnahmen in Deutschland aufgrund geltender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist - die anfänglichen Steuerabzugs- und Erklärungspflichten müssen dennoch beachtet werden! Dies wird auch im jüngsten Verwaltungsrundschreiben betont, das ebenfalls Vereinfachungen für vergangene Transaktionen vorsieht.

Vereinfachungen für Zahlungen bis zum 30. September 2021

Das Rundschreiben enthält eine Vereinfachung für die Vergangenheit und für Zahlungen bis zum 30. September 2021, wonach der Steuerabzug, die Zahlung und die Erklärung entfallen können. Diese Vereinfachung gilt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Ausländischer Lizenznehmer:Der Lizenznehmer darf zum Zeitpunkt der Lizenzzahlung weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland haben.

  • DTA muss angewendet werden:Der Lizenzgeber muss bei Erhalt der Vergütung zweifelsfrei die Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen können und das Abkommen muss eine Steuerbefreiung der Zahlung in Deutschland vorsehen.

  • Antrag auf Freistellung: Der Lizenzgeber muss bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Befreiung vom Steuerabzug beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Offenlegung von Vertragsbeziehungen: Die Vertragsverhältnisse müssen dem deutschen Finanzamt mit dem Freistellungsantrag offengelegt werden.

Für Vergütungen, die nach dem 30. September 2021 vereinnahmt werden, gelten die Vereinfachungen nicht, d.h. Lizenzgeber und Lizenznehmer müssen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen einhalten, wie sie auch für inländische Lizenznehmer bei Zahlungen an ausländische Lizenzgeber gelten: Der Lizenznehmer muss die Steuer deklarieren. Darf Deutschland diese Lizenzgebühr nicht oder aufgrund eines supranationalen Abkommens (z.B. DBA) nur zu einem niedrigeren Satz besteuern, kann der Lizenzgeber beim BZSt eine Quellensteuererstattung (Antrag nach Zahlung) oder eine künftige Befreiung vom Steuerabzug (Antrag vor Zahlung) beantragen.

Bestimmung der Steuerbasis

Darüber hinaus wird in dem Rundschreiben erläutert, wie die in Deutschland steuerpflichtige Lizenzgebühr zu ermitteln ist. Ausgangspunkt ist die Gesamtvergütung für die Lizenz (Top-Down-Ansatz). Ist das Schutzrecht in mehreren (ausländischen und deutschen) Registern eingetragen oder wird die Vergütung für mehrere Rechte (Lizenzbündel) gezahlt, ist die Vergütung, die dem deutschen Schutzrecht steuerlich zugerechnet wird, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln. Das Rundschreiben führt dies jedoch nicht im Detail aus, sondern fügt hinzu, dass die Steuerbehörden, wenn sie die Bemessungsgrundlage nicht ermitteln können, z.B. bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen, die Lizenzeinnahmen für deutsche Steuerzwecke schätzen werden.

Schlussfolgerung

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 vereinfacht das Verfahren für den Steuerabzug, den Steuereinbehalt und die Steuererklärung in DBA-Fällen für Vergütungen, die bis einschließlich 30. September 2021 zwischen ausländischen Lizenzgebern und ausländischen Lizenznehmern fließen und sich auf in Deutschland registriertes geistiges Eigentum beziehen. Das Verfahren zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der damit verbundenen deutschen Einkommensteuer stellt ausländische Lizenznehmer und Lizenzgeber bzw. ausländische Käufer und Verkäufer in jedem Fall vor administrative Herausforderungen. Dies betrifft zum einen das aufwendige Verfahren zur Beantragung der Freistellung und den damit verbundenen Aufwand für den Steuerpflichtigen. Zum anderen ist die genaue Bestimmung der Bemessungsgrundlage, insbesondere bei der Übertragung oder Lizenzierung von Lizenzbündeln, unklar und kann daher mit den deutschen Finanzbehörden streitig sein.

Ausländische Steuerpflichtige, die deutsches geistiges Eigentum lizenziert oder übertragen haben - z. B. zwischen ausländischen Konzerngesellschaften auf eine Lizenzholding - und dies bisher nicht gemeldet haben, sollten jetzt dringend handeln, um Strafen zu vermeiden.