Diskussionsentwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes und der vorgesehene CbCR Safe Harbour

Mit Datum vom 17. März 2023 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) den Diskussionsentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG). Entsprechend den Ausführungen des BMF überführt die Mindestbesteuerungsrichtlinie vom 22. Dezember 2021 (MinBestRL) wiederum die vom Inclusive Framework on BEPS erarbeiteten Global Anti-Base Erosion Model Rules in europäisches Recht. Der Diskussionsentwurf berücksichtigt neben den Model Rules auch den dazugehörenden Kommentar, den das Inclusive Framework on BEPS am 14. März 2022 veröffentlicht hat, sowie auch die weiteren internationalen Arbeiten im Rahmen des sogenannten GloBE Implementation Framework, insbesondere die am 15. Dezember 2022 vorgelegten Regelungen für sogenannte Safe Harbour Regelungen. Letztere werden für betroffene Unternehmen von besonderer Bedeutung sein.

Grundsätzlich sieht der Diskussionsentwurf vor, dass im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche (konsolidierte) Umsatzerlöse von EUR 750 Mio. oder mehr ausweist, der sogenannten Mindestbesteuerung unterliegen. Diese kann in zwei Richtungen wirken: Zum einen werden zu niedrig besteuerte Gewinne von nachgelagerten Konzerngesellschaften bei der deutschen Obergesellschaft insoweit besteuert, bis diese insgesamt einem Mindeststeuersatz von 15 % unterliegen (Primärergänzungssteuer). Zum anderen können auch Gewinne anderer Konzerngesellschaften einer deutschen Besteuerung unterliegen, wenn diese nicht einem Mindeststeuersatz von 15 % bzw. einer Primärergänzungssteuer unterliegen (Sekundärergänzungssteuer). Die Ermittlungen der Primär- sowie der Sekundärergänzungssteuer unterliegen einem komplexen Regelwerk, das in die 89 Paragraphen des MinBestRL-UmsG eingebettet ist. Mit Gesetzesbegründung umfasst der Diskussionsentwurf insgesamt 242 Seiten.

Die Mindestbesteuerung wird erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, erhoben. Für die allermeisten betroffenen Unternehmen heißt das, die neuen Regeln werden erstmals ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten. In dem Zusammenhang kommen den Safe Harbour Regelungen wesentliche Bedeutung zu – insbesondere dem sogenannten Country-by-Country Report (CbCR) Safe Harbour, auch wenn dieser entsprechend dem Diskussionsentwurf nur einen zeitlich befristeten Anwendungsbereich haben soll.

Entsprechend dem CbCR Safe Harbour kann der Steuerpflichtige beantragen, einen etwaigen Steuererhöhungsbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet für das jeweilige Geschäftsjahr mit Null anzusetzen, wenn die Unternehmensgruppe eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Der Steuerpflichtige weist anhand des CbCR nach, dass

  • in dem entsprechenden Steuerhoheitsgebiet weniger als EUR 10 Mio. Umsatzerlöse und weniger als EUR 1 Mio. Gewinn vor Steuern angefallen sind oder

  • der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für dieses Steuerhoheitsgebiet mindestens dem Übergangssteuersatz (in 2023 und 2024 15 %, in 2025 16 % und in 2026 17 %) entspricht oder

  • ein Gewinn vor Steuern in dem entsprechenden Steuerhoheitsgebiet vorliegt, der gleich oder geringer ist als der sogenannte substanzbasierte Freibetrag, wobei sich letzterer anhand der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Vermögenswerten und dort entstandenen Personalkosten ermittelt.

Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des CbCR in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen oder von der Regelung ausgeschlossene Einheiten, sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Der dargestellte CbCR Safe Harbour soll allerdings nur für einen Übergangszeitraum bis einschließlich dem Geschäftsjahr 2026 gelten. Dennoch wird er für die Anlaufphase des MinBestRL-UmsG eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Unternehmen darstellen, da der CbCR von den Unternehmen zu erstellen ist.

Gerne klären wir Sie über weitere Details der im Rahmen des MinBestRL-UmsG geplanten Regelungen auf und erörtern mit Ihnen, ob und in welchem Umfang die Regelungen der Mindestbesteuerung für Ihr Unternehmen relevant werden. Es ist damit zu rechnen, dass ein abgestimmter Regierungsentwurf bis zum Herbst 2023 ergehen und das Gesetzgebungsverfahren weiter vorangetrieben wird. Dabei bleibt zu hoffen, dass die bislang nur als temporärer Safe Harbour vorgesehene Regelungen des CbCR Safe Harbour als permanenter Bestandteil in das Gesetz Eingang finden.