Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen

Die in § 138 Abs. 2 AO normierten Mitteilungspflichten zu bestimmten Auslandsbeziehungen werden oft übersehen oder zu spät erkannt und dies, obwohl die mit einer Missachtung einhergehenden Geldbußen nicht zu vernachlässigen sind. Diese Mitteilungspflicht soll es dem Fiskus ermöglichen, eine potenzielle Steuerpflicht in Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen zu erkennen und die Besteuerung entsprechender Sachverhalte sicherzustellen.

Wer unterliegt der Mitteilungspflicht

Gem. § 138 Abs. 2 AO sind sämtliche Steuerpflichtige, die einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt (im Regelfall ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten), Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland haben, mitteilungspflichtig. Auch Personengesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne des
§ 138 Abs. 2 AO zu verstehen. Schließlich können auch Erben einer Mitteilungspflicht unterliegen.

Mitteilungspflichtige Sachverhalte
  • Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  • die Tatsache, dass der mitteilungspflichtige Steuerpflichtige allein oder zusammen mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals oder unmittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft (Sitz oder Geschäftsleitung der Gesellschaft befinden sich außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation) ausüben kann;

  • der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und

  • der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn entweder eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen an dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mehr als EUR 150.000 beträgt. Für Beteiligungen von weniger als 1 % können Erleichterungen bestehen. Für die Ermittlung der aufgeführten Grenzen ist die Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen erforderlich.

In allen vorgenannten Sachverhalten ist zudem zwingend eine Angabe zur wirtschaftlichen Tätigkeit der mitteilungspflichtigen Einheit zu machen. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass teilweise auch für mittelbare Beteiligungen Mitteilungspflichten bestehen können, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Form und Frist

Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind an das für die Einkommensteuererklärung, Feststellungserklärung bzw. Körperschafterklärung zuständige Finanzamt zusammen mit der jeweiligen Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Als Frist gelten dabei 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Aufgrund der verlängerten Abgabefristen für steuerlich beratene Steuerpflichtige kann es jedoch erforderlich sein, die Mitteilung bereits vor Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Praxishinweise

Die Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen von bis zu EUR 25.000 pro versäumter Mitteilung geahndet werden. Im Ergebnis können sich mögliche Bußgeldforderungen schnell aufsummieren.

Im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen – insbesondere bei Privatpersonen – wird das Vorliegen eines mitteilungspflichtigen Sachverhalts oft nicht erkannt und die für die Erstellung der Mitteilung benötigten Daten können in solchen Fällen nicht kurzfristig eingeholt werden. Es ist daher anzuraten, bei Vorliegen einer potenziellen Mitteilungspflicht frühzeitig auf den steuerlichen Berater zuzugehen.