Vordruck Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 und Bescheinigung in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

Umsatzsteuer aktuell

Unser heutiger Praxistipp analysiert kurz zwei Schreiben der Finanzverwaltung aus dem letzten Monat des Jahres 2022. Dabei geht es einerseits um das Muster zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 und andererseits um die Bescheinigung in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen bei anschließender Lieferung der Ware in das Ausland.

1. Erklärungsvordruck Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023

Ein Blick auf den Erklärungsvordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 zeigt, dass sich das Erscheinungsbild nach vielen Jahren zumindest optisch geändert hat. Inhaltlich halten sich die Änderungen jedoch in Grenzen. Neu hinzugekommen sind Kennzahlen für steuerpflichtige Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe, die dem sog. „Nullsteuersatz“ unterliegen. Hierbei handelt es sich um die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingefügte Vorschrift des § 12 Abs. 3 UStG (kurz: Umsätze von bestimmten Solarmodulen (Photovoltaikanlagen)).

Praxishinweis:

Zur Vermeidung von Fehlern wird das Lesen obigen BMF-Schreibens nebst der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung empfohlen.

2. Bescheinigung in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen bei Auslandslieferungen

Nach rund 23 Jahren hat das BMF die Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen bei anschließendem Transport der Ware ins Ausland neu veröffentlicht. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. Aktualisiert wurden die zwischenzeitlich für diese Konstellationen zugrundeliegenden Vorschriften in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Praxistipp:

Das Schreiben gibt Anlass, die zugrunde liegenden Thematik kurz zu beleuchten. 

Von dem Schreiben betroffen sind Konstellationen in denen ein regelmäßig im Ausland ansässiger Kunde (nachfolgend auch nur „Abnehmer“) bei einem inländischen Lieferanten eine Ware bestellt, die vor ihrem Transport ins Ausland noch von einem anderen Unternehmen, das vom Abnehmer der Ware beauftragt wurde, be- oder verarbeitet wird.

Für die Steuerfreiheit seiner Warenlieferung benötigt der Lieferant einen Nachweis gem. § 6 Abs. 4 UStG bzw. § 6a Abs. 3 UStG. Für Lieferungen in das Drittland ist dies regelmäßig der sog. „Ausgangsvermerk“. Adressat des Ausgangsvermerks ist jedoch der Anmelder des Ausfuhrverfahrens. Wenn dieser jedoch zugleich der Be- oder Verarbeiter der Ware ist, ist der Lieferant der Ware jedoch gerade nicht im Besitz des Ausgangsvermerks und benötigt deshalb ein anderes Dokument, damit seine Lieferung umsatzsteuerfrei, d. h. ohne Umsatzsteuer, abgerechnet werden kann. Ein solches Dokument ist vornehmlich die mit Schreiben vom 13.12.2022 veröffentlichte Bescheinigung. Diese Bescheinigung wird vom Be- bzw. Verarbeiter der Ware erstellt, zu der der Lieferant der Ware in keinem Vertragsverhältnis steht und somit ohne Vorkehrungen keinen eigenen Anspruch herleiten kann.

Soll die Lieferung der Ware ohne deutsche Umsatzsteuer fakturiert werden, bedarf es mithin im Vorfeld entsprechender Maßnahmen, die nur gemeinsam mit dem Besteller und dem Be-/Verarbeiter der Ware erreicht werden können oder der Lieferant der Ware muss seinerseits die Ausfuhr bzw. den Transport der innergemeinschaftlichen Lieferung veranlassen. Daneben gilt es für eine diesen speziellen Sachverhalt regelnde Umsatzsteuerklausel zu sorgen. Die allgemeine und standardmäßige Regelung, wonach sich der Kaufpreis um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhöht, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen eher risikobehaftet.