Update zum Wachstumschancengesetz

Der erste Entwurf eines Wachstumschancengesetzes datiert auf den 06.07.2023 und wurde am 14.07.2023 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Am 24.11.2023 verweigerte der Bundesrat seine Zustimmung zu der am 17.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Fassung des Wachstumschancengesetzes und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Die Ablehnung des Gesetzesbeschlusses wurde damit begründet, dass die durch das Gesetz verursachten Kosten und Steuerausfälle vorrangig die Länder und die Kommunen treffen würden.

Der Vermittlungsausschuss veröffentlichte nunmehr am 21.02.2024 eine Beschlussempfehlung. Der Bundestag stimmte dem Gesetz in der Fassung dieser Empfehlung am 23.02.2024 zu. Dennoch ist fraglich, ob das Gesetz bei der nächsten Sitzung des Bundesrates am 22.03.2024 eine Mehrheit erlangt. Die CDU/CSU knüpft ihre Zustimmung zum Wachstumschancengesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an die Rücknahme der Kürzung der Agrardiesel-Subventionen durch die Bundesregierung.

Im Folgenden möchten wir einen Überblick zu den wesentlichen Inhalten der jüngsten Fassung des Wachstumschancengesetzes geben. Eingegangen werden soll auf neu oder (teilweise abgewandelt) wieder eingefügte Änderungsvorschläge, auf entfallene Änderungsvorschläge, auf bereits im Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzte Maßnahmen sowie auf unverändert bestehende Änderungsvorschläge.

I. Neu und wieder eingefügte Änderungsvorschläge

Im Vergleich zu der vom Bundesrat abgelehnten Fassung fanden folgende wesentliche Änderungsvorschläge (teilweise erneut oder abgewandelt) Einzug in die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.

1. Wahlrecht zur degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wohngebäude

Für im Zeitraum von April 2024 bis Dezember 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung wiedereingeführt werden. Der Maximalbetrag ist jährlich auf das Doppelte der linearen Abschreibung begrenzt.

Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sieht zudem ein Wahlrecht zur degressiven Abschreibung in Höhe von 5% p.a. des Restbuchwertes von zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden vor, die im Zeitraum zwischen Oktober 2023 und September 2029 vom Steuerpflichtigen hergestellt oder im Fertigstellungsjahr angeschafft wurden. Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sah noch eine entsprechende Abschreibung von 6% vor.

2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 5 EStG soll künftig bis zu 40% der Investitionskosten (bisher 20%) betragen können. Das Wachstumschancengesetz in der Fassung des Beschlusses des Bundestages vom 17.11.2023 sah noch eine Anhebung der Obergrenze für die Sonderabschreibung von 20% auf 50% vor.

3. Anhebung des Bruttolistenpreises für die Inanspruchnahme der 0,25%-Regelung

Für nach 2023 angeschaffte elektrische Dienstwagen soll der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Inanspruchnahme der 0,25%-Regelung um EUR 10.000 auf EUR 70.000 angehoben werden.

4. Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll auf EUR 1.000 angehoben werden. Bisher beläuft sie sich auf EUR 600.

5. Mindestbesteuerung für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke (§ 10d Abs. 2 EStG)

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Mindestbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG für das EUR 1.000.000 übersteigende Einkommen temporär von bisher 40% auf 30% gesenkt werden; damit können Gewinne über dem Sockelbetrag von EUR 1.000.000 zu 70% mit Verlustvorträgen verrechnet werden, statt bisher nur zu 60%. Die entsprechend Senkung der Mindestbesteuerung ist auf die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 begrenzt.

Hinweis: Um die Kommunen vor erheblichen Steuerausfällen zu schützen, soll die gewerbesteuerliche Mindestgewinnbesteuerung hingegen nicht gesenkt werden, hierzu ausführlich unter „Mindestbesteuerung für gewerbesteuerliche Zwecke (§ 10a GewStG)“.

6. Betriebsausgabenabzug für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Bisher sind Geschenke an Geschäftsfreunde nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bis EUR 35 als Betriebsausgaben abzugsfähig. Künftig soll diese Grenze EUR 50 betragen.

7. Originäre Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke

Die Grenzen für die originäre Buchführungspflicht des § 141 AO sollen wie folgt angehoben werden:

  • Umsatzgrenze von EUR 800.000 (bisher EUR 600.000) und

  • Gewinngrenze von EUR 80.000 (bisher EUR 60.000).

Die handelsrechtlichen Grenzen für die Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 241a HGB sollen entsprechend angehoben werden.

II. Entfallene Änderungsvorschläge

Die nachfolgenden wesentlichen Änderungen, die noch in dem vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz enthalten waren, sind dem Vermittlungsausschuss „zum Opfer gefallen“ und damit in dem nunmehr beschlossenen Gesetz nicht mehr enthalten:

1. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG)

Das als eigenständiges Gesetz ausgestaltete Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz wurde ersatzlos gestrichen. Ziel des Vorhabens war es, Nachhaltigkeit und „Transformation der Wirtschaft“ direkt miteinander zu verknüpfen. Demnach sollte die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und auch nachträgliche Anschaffungskosten von bereits bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern mit 15% der Investition (maximal EUR 30 Mio.) im Rahmen einer Investitionsprämie gefördert werden, sofern die Anschaffung oder der Besitz des Wirtschaftsgutes mit einem Energiesparkonzept einhergeht bzw. der Verbesserung der Energieeffizienz dient.

Ob das Gesetzesvorhaben als eigenständiger Gesetzesvorschlag oder im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2024 – unverändert oder in modifizierter Gestalt – weiterverfolgt wird, ist derzeit nicht absehbar.

2. Mitteilungspflicht bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Die bereits im Koalitionsvertrag der Ampel vereinbarte Einführung einer Mitteilungspflicht über (bestimmte) innerstaatliche Steuergestaltungen war von Anfang an einer starken Kritik ausgesetzt. Zum einen wurde der geringe Erkenntnisgewinn aus der Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, der auch die Wirksamkeit des geplanten Instruments in Frage stellt, ins Feld geführt und zum anderen der erhebliche bürokratische Aufwand für die zur Meldung verpflichteten Unternehmen und Intermediäre.

Dieses Bürokratiemonster wurde im Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ersatzlos gestrichen. Aufgrund der strikten Ablehnung seitens der CDU/CSU sowie der von der Union geführten Finanzministerien der Länder ist nicht mit einem erneuten Anlauf zu rechnen.

3. Anhebung der Grenzen für GWG, Sammelposten und Sonderabschreibung

Auch im Hinblick auf Abschreibungsmethoden und Abschreibungsvorschriften sah das Wachstumschancengesetz Entlastungen vor. So sollte die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Weiterhin sah das Gesetz die Ausweitung der derzeitigen Regelung zu Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG vor. Demnach sollte die Obergrenze eines Sammelpostens von EUR 1.000 auf EUR 5.000 angehoben werden und gleichzeitig der Abschreibungszeitraum des Sammelpostens von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.

Beide Regelungen sind in dem nunmehr beschlossenen Wachstumschancengesetz nicht mehr enthalten, da diese nicht Bestandteil der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses waren. Es bleibt damit bei den bislang geltenden Grenzen und der Abschreibungsdauer des Sammelpostens von fünf Jahren.

4. Mindestbesteuerung für gewerbesteuerliche Zwecke (§ 10a GewStG)

Die im vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf vorgesehene (temporäre) Verbesserung der Verlustnutzung wurde in Bezug auf die Mindestbesteuerung für die Gewerbesteuer gestrichen. Konkret war vorgesehen, dass eine Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags, der EUR 1.000.000 übersteigt, um bis zu 75% (statt wie bisher 60%) durch nicht berücksichtigte Verlustvorträge aus vorherigen Erhebungszeiträumen vorgenommen werden kann. Dies sollte für die Erhebungszeiträume 2024 bis 2027 gelten. Die Erleichterung bei der Verlustnutzung wurde im Vermittlungsergebnis jedoch nicht aufgenommen – auch nicht in einer reduzierten Prozentzahl. Dies dürfte insbesondere der Kritik der Kommunen geschuldet sein, die vor massiven kommunalen Steuerausfällen durch das Wachstumschancengesetz gewarnt haben. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist die vorgenannte Verbesserung der Verlustverrechnungsmöglichkeit hingegen bestehen geblieben. Somit besteht nunmehr eine Diskrepanz zwischen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

III. Bereits im Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzte Änderungsvorschläge

Mehrere im Wachstumschancengesetz vorgesehene Änderungen wurden, da diese ab dem Jahr 2024 gelten sollten, im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die steuerlichen Anpassungen an das seit 01.01.2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Um die steuerliche Neutralität des MoPeG zu gewährleisten und eine steuerliche Änderung im Hinblick auf die geltende Rechtslage zu verhindern, erfolgte die Einführung des fiktiven steuerlichen Gesamthandsvermögens in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, die Definition von Personenvereinigungen in § 14a AO und Folgeänderung im Grunderwerbsteuergesetz (insbesondere die Weitergeltung der §§ 5, 6 und 7 GrEStG bis Ende 2026), im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 2a ErbStG), im BewG sowie bei der Körperschaftsteuer (z.B. § 8b Abs. 6 KStG) und der Gewerbesteuer.

Ebenso wurden die Änderung der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) im Kreditzweitmarktförderungsgesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 umgesetzt. Dies betrifft unter anderem die Modifizierung bzw. Streichung der bislang in § 4h Abs. 2 EStG formulierten sog. „Escape-Klauseln“, die die Anwendung der Regelungen zur Zinsschranke ausgeschlossen haben (Anpassung an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie). Zudem wurde der Zinsbegriff erheblich ausgeweitet.

IV. Unveränderte Änderungsvorschläge

Durch den Vermittlungsausschuss nicht angetastet wurden folgende wesentliche Regelungen des Wachstumschancengesetzes in der am 17.11.2023 vom Bundestag verabschiedeten Fassung.

1. Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich (§ 14 UStG)

Die wesentlichste Neuerung im Umsatzsteuergesetz ist die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) für Leistungen im B2B-Bereich. Demnach soll die Papierrechnung – anders als heute – nicht mehr die vorrangige Rechnungsart sein. Durch die Einführung der obligatorischen Verwendung einer eRechnung im B2B-Bereich ist zukünftig bei derartigen Umsätzen zwingend eine eRechnung auszustellen.

In der am 17.11.2023 verabschiedeten Fassung des Wachstumschancengesetzes sind die Anforderungen an eine eRechnung technologieoffener gestaltet worden. Eine eRechnung ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss dabei jedoch nicht zwingend der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU (und damit der CEN-Norm EN 16931) entsprechen. Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger können sich alterativ auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats verständigen; es muss lediglich sichergestellt sein, dass die für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist.

In sachlicher Hinsicht gilt die Verpflichtung zur Ausstellung einer eRechnung für im Inland ansässige leistende Unternehmer, die gegenüber einem ebenfalls im Inland ansässigen Leistungsempfänger über eine im Inland steuerbare Leistung abrechnen. In zeitlicher Hinsicht gilt die Verpflichtung grundsätzlich ab dem 01.01.2025. Jedoch sieht das Wachstumschancengesetz folgende Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vor:

Bis Ende 2026 dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Leistungen weiterhin Papierrechnungen sowie elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, übermittelt werden.

Bis Ende 2027 dürfen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze ebenfalls Papierrechnungen sowie elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, übermittelt werden. Dies gilt jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UstG in 2026) des Rechnungsausstellers EUR 800.000 nicht überschritten hat.

Ab 2028 greift dann die Verpflichtung zur Ausstellung einer eRechnung (inkl. der technischen Anforderungen) zwingend für alle inländischen Unternehmer mit entsprechenden Umsätzen.

Unabhängig davon müssen Unternehmen jedoch bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen im obigen Sinne entgegenzunehmen.

2. Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollen die Hürden für die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung gesenkt und die Attraktivität der Begünstigung erhöht werden. Der erste Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Wachstumschancengesetz enthielt bereits ähnliche Vorschläge.

So soll die gezahlte Gewerbesteuer sowie Entnahmen zur Tilgung der Einkommensteuer den begünstigungsfähigen Gewinn und damit das Thesaurierungsvolumen erhöhen. Dies kann zudem eine Senkung des Einkommensteuersatzes auf die thesaurierten Gewinne zur Folge haben.

Der Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung soll künftig unbefristet – bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beziehungsweise in Fällen der Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung – gestellt werden können.

Die im Referentenentwurf geplante „Verbesserung“ der Verwendungsreihenfolge bei Entnahmen, wurde durch den Vermittlungsausschuss nicht wieder in den Gesetzesvorschlag aufgenommen.

3. Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG)

Das Optionsmodell nach § 1a KStG soll – wie es bereits im ersten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vorgesehen war – durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auf alle Personengesellschaften, also auch auf GbRs ausgeweitet werden. Außerdem soll die Möglichkeit zur Option bereits ab dem Zeitpunkt der Gründung bestehen. Bei der für eine Buchwertfortführung erforderlichen Miteinbringung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen zur Verhinderung der Auflösung von steuerpflichtigen stillen Reserven soll auf die Einbringung der Beteiligung an der Komplementärin in die optierende Gesellschaft verzichtet werden dürfen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass bei Zurückbehalten der Beteiligung an der Komplementärin mit Ausübung der Option zur Aufdeckung stiller Reserven kommen kann, da die Beteiligung nach erfolgter Option als aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommen gilt.

Auch in Bezug auf die Ausschüttungsfiktion (nach erfolgter Option) sollen Anpassungen vorgenommen werden (Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme).

4. Erweiterte Grundstückskürzung bei Stromlieferung (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG)

Die für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen waren bisher Einnahmen aus der Lieferung von beispielsweise mit Photovoltaik-Anlagen oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge erzeugtem Strom von bis zu 10% unschädlich. Diese „Bagatellgrenze“ soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 verdoppelt werden.