Nichts ist unmöglich: Keine Erbschaftsteuer bei der Betriebsübergabe

Das Familienstiftungs-Modell

Das neue Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) hat gravierende Verschärfungen gebracht. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Großerwerbe“ mit einem Wert je Vermögensübertragung von mehr als EUR 26 Mio. Bei der Übertragung auf ein Kind als Nachfolger führt dies zu einer latenten Erbschaftsteuerbelastung. Diese drohende erhebliche Erbschaftssteuerbelastung kann vermieden werden. Das Zauberwort heißt „Familienstiftungs-Modell“.

Das neue Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) hat gravierende Verschärfungen gebracht. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Großerwerbe“ mit einem Wert je Vermögensübertragung von mehr als EUR 26 Mio. Und ein „Großerwerb“ liegt bei Anwendung des „vereinfachten Ertragswertverfahrens“ im Unternehmensbereich schnell vor. Der nicht marktkonforme, aber für die Erbschaftsteuer maßgebliche Wert beträgt bei einem Unternehmen mit einem nachhaltigen Jahresertrag von EUR 9 Mio. x 13,75 = EUR 123.75 Mio. Bei der Übertragung auf ein Kind als Nachfolger führt dies zu einer latenten Erbschaftsteuerbelastung (vereinfacht berechnet) von EUR 37.125 Mio. – das Ende der Firma als Familienunternehmen.

Diese drohende erhebliche Erbschaftssteuerbelastung kann vermieden werden. Das Zauberwort heißt „Familienstiftungs-Modell“. Falls das eben beschriebene Unternehmen zu Lebzeiten oder von Todes wegen auf einen Erwerber/Nachfolger übertragen wird, der kein eigenes sonstiges Privatvermögen hat, aus dem er die latente Erbschaftsteuer bezahlen kann, kann dieser die sog. „Verschonungsbedarfsprüfung“ (§ 28a ErbStG) wählen. Das Finanzamt erlässt demjenigen Erwerber von erbschaftsteuerlich privilegierten Betriebsvermögen die Erbschaftsteuer, der kein anderes Vermögen hat und auch zukünftig nicht erhält, um die eigentlich fällige Erbschaftsteuer zu zahlen. Bei den eigenen Familienangehörigen kann diese Voraussetzung meist nicht erfüllt werden, da diese häufig entweder bereits über eigenes Vermögen verfügen, neben dem Unternehmen weiteres Privatvermögen des Seniors erhalten oder dies für die Zukunft zu erwarten steht.

Hier kommt nun die Familienstiftung ins Spiel. Die Familienstiftung wird testamentarisch oder durch lebzeitige Übertragung alleiniger Gesellschafter des Unternehmens. Weiteres Vermögen wird auf sie nicht übertragen. Die Familienstiftung ist eine von den Landesstiftungsbehörden anerkannte juristische Person. Eine Familienstiftung liegt vor, wenn Hauptzweck der Stiftung die finanzielle Unterstützung von nahen Familienangehörigen ist. Eine Familienstiftung ist ein Instrument, das flexibel ausgestaltet werden kann. Hiermit kann die Familie hervorragend finanziell abgesichert werden, da die Familienmitglieder auch weiterhin die laufenden Gewinne (und bei geschickter Gestaltung auch mögliche Veräußerungsgewinne) aus dem Unternehmen uneingeschränkt erhalten. Gleichzeitig kann durch eine situationsgerechte Gestaltung der Satzung der Familienstiftung der Einfluss der Familie in der Stiftung und damit in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens langfristig und rechtssicher nach den Vorstellungen der Unternehmerfamilie sichergestellt werden.

Soweit die Familienstiftung nach Übertragung des Unternehmens (schädliches „Verwaltungsvermögen“ bleibt unberücksichtigt) die durch das ErbStG vorgegebene Lohnsummenregelung und die 5- bzw. 7-jährige Haltefrist beachtet, kann auch bei einem angenommenen Unternehmenswert von mehr als EUR 26 Mio. die Familienstiftung als Erwerber des Unternehmens die Option der „Verschonungsbedarfsprüfung“ wählen. Da die Familienstiftung außer dem Unternehmen keine weiteren Vermögenswerte erhält, steht auch kein sonstiges Vermögen zur Zahlung der eigentlich fällig werdenden Erbschaftsteuer zur Verfügung. Das Finanzamt wird bei Beachtung der übrigen Voraussetzungen der Verschonungsbedarfsprüfung und der Vorgaben des ErbStG die Erbschaftsteuer erlassen.

Also – warum nicht stiften gehen? Die Vorgaben des ErbStG sind zwar kompliziert und teilweise tückisch, aber wir zeigen Ihnen sehr gerne, wie Sie Ihr unternehmerisches Lebenswerk im Rahmen des Familienstiftungs-Modells steuergünstig auf die nachfolgende Generation übertragen können.