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- Wer seinen Miteigentumsanteil an einen anderen Miteigentümer überträgt, der den Mietvertrag mit abgeschlossen hat, bleibt Vermieter
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Überträgt ein Eigentümer-Vermieter die ihm gehörende vermietete Immobilie, sorgt in der Regel der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ dafür, dass der Erwerber anstelle des bisherigen Eigentümers in das Mietverhältnis eintritt. Voraussetzung für den Übergang der Vermieterstellung ist jedoch, dass die vermietete Immobilie auf einen „Dritten“ übertragen wird. Wird hingegen der Miteigentumsanteil an einen Miteigentümer übertragen, der den Mietvertrag bereits mit abgeschlossen hat, bleibt für die Mieterschutzvorschrift des § 566 BGB kein Raum.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind zunächst Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Mit Vertrag vom 01.10.2013 vermieten sie eine der beiden Wohnungen an die Beklagten. Später wird die Klägerin durch Übertragung des Miteigentumsanteils ihres Ehemannes Alleineigentümerin des Anwesens. Sie kündigt das Mietverhältnis und nimmt die Beklagten auf Räumung in Anspruch. Nach dem Auszug der Beklagten und der übereinstimmenden Erledigterklärung geht es zuletzt nur noch um die Kosten des Rechtsstreits, die der BGH – anders als die Vorinstanz - der Klägerin aus folgenden Gründen auferlegt:
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gilt durchaus nicht immer. Er sollte daher nicht vorausgesetzt, sondern bei jeder Grundstückstransaktion geprüft werden.