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Der Deutsche Bundestag hat am 07.11.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“) beschlossen.
Einen ausführlichen Überblick über die damit verbundenen Neuerungen (u. a. zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität) erhalten Sie hier. Im Kurzüberblick stellen wir Ihnen die entsprechenden Neuerungen hier vor. Auch im Bereich des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht der nun vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf umfangreiche Änderungen und Anpassungen vor. Diese sind teilweise der Rechtsprechung des EuGH und des BFH geschuldet, zum anderen dienen sie der Umsetzung der Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), sog. „Quick Fixes“. Die verabschiedeten Änderungen sollen – vorbehaltlich der für den 29.11.2019 erwarteten Zustimmung des Bundesrates – am 01.01.2020 in Kraft treten. Im Einzelnen betreffen die geplanten Änderungen insbesondere folgende Bereiche:
Neuregelung bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG)
Mit der Einführung eines § 3 Abs. 6a UStG soll erstmals eine gesetzliche Definition des Reihengeschäftes im innergemeinschaftlichen Handel eingeführt werden. Die Regelung setzt dabei Art. 36a der MwStSystRL in nationales Recht um. Auswirkungen durch die Regelung ergeben sich insbesondere in den Fällen, in denen die Transportverantwortlichkeit weder beim ersten Unternehmer noch beim letzten Abnehmer in der Kette liegt, sondern bei dem sog. „Zwischenhändler“, der sowohl Abnehmer als auch Lieferant ist. Befördert oder versendet dieser Zwischenhändler den Gegenstand der Lieferung, ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen (gesetzliche Vermutung). Dies soll nicht gelten, wenn der Zwischenhändler nachweist, dass er den Gegenstand nicht entsprechend der gesetzlichen Vermutung in seiner Eigenschaft als Abnehmer, sondern ausnahmsweise als Lieferer befördert oder versendet hat. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Zwischenhändler die ihm durch den Abgangsmitgliedstaat der Ware erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Weitergehend als nach den europäischen Regelungen soll dies entsprechend für Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes gelten, wenn die Ware in das Drittlandsgebiet gelangt.
Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sehen die beschlossenen Neuregelungen vor, dass zukünftig auch Formalien Voraussetzung für die Steuerfreiheit im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen sind. Die Steuerfreiheit erfordert zukünftig, dass
Einführung einer umsatzsteuerlichen Regelung für sog. Konsignationslager (§ 6b UStG)
Eine weitere gesetzliche Neuerung – im Rahmen der Quick Fixes – stellt die beabsichtigte Einführung des § 6b UStG dar, der die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung von Waren in ein Konsignationslager regeln soll, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist. Unter den folgenden Voraussetzungen wird die entsprechende Lieferung von Waren aufseiten des liefernden Unternehmers einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt und unterliegt beim Erwerber der Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG):
Weiterhin muss die Lieferung an den Erwerber grundsätzlich binnen zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bewirkt werden. Ansonsten gilt die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen.
Versagung des Vorsteuerabzuges und von Steuerbefreiungen bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG) – Aufhebung § 25d UStG
Zur weiteren Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung – insbesondere in Form von Ketten- und Karussellgeschäften – soll mit § 25f UStG eine Regelungen eingeführt werden, wonach
versagt werden, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der in einer vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangenen Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzuges einbezogen war (Beteiligung an einer Steuerhinterziehung).
Änderung im Bereich der Steuerfreiheit von Sozial- und Bildungsleistungen
Änderungen sollen sich auch bei den Steuerbefreiungstatbeständen des § 4 Nr. 18 UStG (Wohlfahrtsverbände), § 4 Nr. 23 UStG (Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken) sowie § 4 Nr. 25 UStG (Einrichtungen der Jugendhilfe) ergeben. Die bislang im Rahmen des JStG 2019 vorgesehenen Neuerungen in § 4 Nr. 21 UStG (Privatschulen) und § 4 Nr. 22 UStG (Erwachsenenbildung) sind im nun vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundestages entfallen.
Weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes