Update Bruchteilsgemeinschaft: Der Erwerb eines für unternehmerische Zwecke zu nutzenden Grundstücks

Umsatzsteuer Praxistipp

Es bleibt dabei: Wer umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger ist, richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorgaben. Ob dies jedoch eine angenommene GbR ist oder die jeweiligen Bruchteilseigentümer bleibt weiterhin nicht zweifelsfrei und muss für jeden Einzelfall geprüft werden.

Unser heutiger Praxistipp analysiert die am 24.03.2022 veröffentlichte Entscheidung des BFH vom 25.11.2021(V R 44/20) in Bezug auf den Erwerb eines Grundstücks, das nach Fertigstellung von den Erwerbern (Eheleute) vermietet wurde.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210047

Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgangsleistungen von Miteigentümern, sog. Bruchteilseigentümern informiert. Im Fokus dabei: Die geänderte Sichtweise des BFH in Bezug auf Ausgangsleistungen, d.h. Leistungen, die seitens der Bruchteilsgemeinschaft erbracht werden.

Nun musste der BFH über Eingangsleistungen, d.h. über den Erwerb eines im Bau befindlichen Grundstücks entscheiden, das sich aus zwei Wohnungen in einem Seniorenpflege und -wohnzentrum zusammensetzt. Zum Hintergrund: Der Veräußerer hatte auf die Steuerfreiheit verzichtet, sodass bei wirksamer Option nicht er, sondern vielmehr der Erwerber Steuerschuldner der Umsatzsteuer wird.

Der BFH gab in der Entscheidung den Eheleuten Recht, die u.a. der Auffassung waren, dass es keinen Steuerschuldner in Gestalt einer GbR gäbe. Im Kern vertraten die Richter die Auffassung, dass sich für umsatzsteuerliche Zwecke die Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis richte. Dies war im Streitfall der von den Eheleuten abgeschlossene Kaufvertrag. Aus ihm ergab sich unzweifelhaft, dass mehrere Leistungen an den jeweiligen Ehegatten im Umfang des auf ihn übertragenen Miteigentumsanteils erbracht wurden. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung in eine gegenüber den Ehegatten als Gesamtschuldner ergangene Steuerfestsetzung wurden vom BFH verneint.

Praxistipp

Es bleibt dabei: Immer dann, wenn mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, mit Dritten Verträge abschließen, die umsatzsteuerliche Auswirkungen haben, sind beide Vertragsparteien gut beraten, wenn Sie sich vor Abschluss bzw. Unterzeichnung des Vertrages über die steuerlichen Konsequenzen fachkundig beraten lassen. In vergleichbaren Sachverhalten dürften möglicherweise Veräußerer eine unschöne Überraschung erleben, selbst wenn sie an dem Rechtstreit gar nicht beteiligt sein sollten.

Aufgrund der weiterhin unterschiedlichen Sichtweise von Finanzverwaltung und Rechtsprechung bei unternehmerischen Bruchteilsgemeinschaften müssen Sie sich aber darauf einstellen, dass es bei den meisten Fragestellungen keine einfachen Antworten geben wird. Allerdings sollte es gelingen, eine Antwort zu erhalten bzw. gemeinsam eine Lösung zu kreieren, die das von den Parteien ins Auge gefasste steuerliche Ergebnis umsetzen wird.

Ehegatten sollten sich möglichst im Vorfeld darüber Gedanken machen, ob sie im Rahmen eines eigenen steuerlichen Rechtssubjekts oder vielmehr als Bruchteilsgemeinschafter tätig werden wollen.

Die Entscheidung entfaltet sowohl steuerliche als auch zivilrechtliche Folgen. Vergessen Sie dabei nicht, auch an eine etwaige Auseinandersetzung des Gebildes zu denken. Sollten Sie sich für eine Bruchteilsgemeinschaft entscheiden, sind Sie gut beraten, sich eine Gemeinschaftsordnung zu geben. Diese sollte Regelungen enthalten, wie man sie auch aus Gesellschaftsverträgen kennt.