Rechte und Ansprüche wegen bekannter Mängel bei Abnahme nicht vorbehalten: Gewährleistung ausgeschlossen!
Real Estate Praxistipp zu OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016, 8 U 62/13; nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH-Beschluss vom 05.06.2019, Az. VII ZR 28/17, rechtskräftig
11.11.2019 — Nimmt der Bauherr eine Bauleistung ab, obwohl er von einem Mangel dieser Leistung Kenntnis hat, stehen ihm die Rechte auf Beseitigung des Mangels oder Minderung der Vergütung, Rücktrittsrechte sowie das Recht, den Mangel gegen Erstattung der Aufwendungen selbst zu beseitigen, nur dann zu, wenn er...