Co-Autoren:
Benjamin Rapp
Der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ sieht eine Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit und Lizenzzahlungen u. ä. an nahestehende Personen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Besteuerungsregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, vor. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und erstmals auf Aufwendungen angewendet werden, die nach dem 31.12.2017 entstehen (§ 52 Abs. 8b EStG-E). Es ist geplant, dass sich das Bundeskabinett am 25.01.2017 mit dem Gesetzentwurf erstmals befasst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich einen Referentenentwurf für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen u. ä. an nahestehende Personen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Besteuerungsregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden (unter anderen sogenannte „IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“), eingeschränkt werden. Normiert werden soll diese Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit durch einen neuen § 4j EStG-E „Aufwendungen für Rechteüberlassungen“.
Gerade der internationale Steuerwettbewerb setzt in vielen Ländern die Staatshaushalte zunehmend unter Druck. Als wesentliche Gegenmaßnahme haben sich die OECD-Staaten im Rahmen des sogenannten „BEPS-Projektes“ der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs (sogenannter race-to-the-bottom) verschrieben. Im Fokus der Diskussionen standen dabei insbesondere auch Gestaltungen in Zusammenhang mit der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (wie z. B. Rechte, Marken, Patente). Einige Länder(insbesondere auch innerhalb der EU, wie z. B. die Niederlande und Luxemburg) hatten hier Regelungen implementiert, welche die Einnahmen aus der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern einer besonders günstigen Besteuerung unterwarfen und hierdurch für Unternehmen einen Anreiz geschaffen, Gewinne mittels Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter innerhalb der Unternehmensgruppe in die für sie aus steuerlicher Sichtweise vorteilhaftesten Staaten zu verlagern.
Die am BEPS-Projekt beteiligten Staaten hatten sich vor dem geschilderten Hintergrund bereits im Rahmen des Aktionspunktes 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“) mit derartigen Gestaltungen befasst. Die Ausgangsüberlegung zur Eingrenzung einer Verlagerung von Besteuerungssubstrat mithilfe von Lizenzzahlungen bestand darin, die Besteuerung des Gewinns in dem Land vorzunehmen, in dem die Wertschöpfung der zugrunde liegenden Aktivität stattfindet, d. h. letztlich die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgeübt werden (sogenannter „Nexus-Ansatz“). Zudem haben sich die Staaten darauf verständigt, dass schädliche Lizenzboxregelungen bis spätestens 30.06.2021 abzuschaffen oder an den Nexus-Ansatz anzupassen sind.
Bei allem Optimismus gilt es jedoch zu beachten, dass längst nicht alle Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Nullsteuersatz auf Lizenzzahlungen abgeschlossen hat, Mitglied der OECD sind. Zudem ist derzeit mehr als fraglich, ob sich alle an dem BEPS-Projekt beteiligten Länder auch an die erzielten Verhandlungsergebnisse halten werden. Insofern ist es aus Sicht der Finanzverwaltung auch nicht auszuschließen, dass Nationalstaaten auch künftig Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz entgegenstehen, für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen und es auf diese Weise auch weiterhin zu einer Gewinnverlagerung durch Lizenzzahlungen kommt. Dem soll nun mit der Einführung eines § 4j EStG-E entgegengewirkt werden.
Die Anwendung des § 4j EStG-E verlangt kumulativ das Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale:
Werden die vorstehend erläuterten Voraussetzungen erfüllt, führt dies gemäß § 4j Abs. 3 EStG-E dazu, dass nur ein Teil der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig ist. Der Betriebsausgabenabzug richtet sich dabei nach der steuerlichen Belastung beim Gläubiger der Zahlung: Je höher die steuerliche Belastung beim Gläubiger, desto höher auch der abziehbare Anteil beim Schuldner. Dadurch soll der Höhe nach eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen werden.
Der Prozentsatz der nicht abziehbaren Aufwendungen ermittelt sich formelhaft wie folgt:
Zu keiner Abzugsbeschränkung soll es gemäß § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG-E stets dann kommen, wenn die niedrige Besteuerung der Einnahmen beim Gläubiger aus einer Präferenzregelung resultiert, „die auf Rechte beschränkt ist, denen eine substanzielle Geschäftstätigkeit zugrunde liegt.“ Eine substanzielle Geschäftstätigkeit soll dabei gemäß dem Entwurf vorliegen, wenn der Gläubiger das betreffende Recht weit überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat. Keine substanzielle Geschäftstätigkeit soll nach dem Entwurf z. B. vorliegen, wenn das Recht erworben oder durch nahestehende Personen entwickelt wurde. Die Ausnahme greift allerdings generell nicht, soweit die Präferenzregelung Einnahmen aus der Überlassung von Markenrechten begünstigt.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass die Regelungen erstmals auf Aufwendungen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2017 entstehen (§ 52 Abs. 8b EStG-E). Es ist geplant, dass sich das Bundeskabinett am 25.01.2017 mit dem Gesetzentwurf erstmals befasst.