Umsatzsteuerliche Organschaft auch ohne Personalunion?

Gemeinnützige „Konzerne“ sollten dennoch baldmöglichst die Risiken aus einer verschärften Anforderung an die organisatorische Eingliederung sowie mögliche Gegenmaßnahmen prüfen. Auch die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zu den ertragsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Auswirkungen „konzerninterner“ Leistungsverrechnungen wäre hierbei einzubeziehen (AEAO i. d. F. v. 26.1.2016).

Im Falle gemeinnütziger „Konzerne“, d. h. einer gemeinnützigen Körperschaft mit einer oder mehreren Beteiligungsgesellschaften (bspw. gGmbHs), können außersteuerliche Vorteile einer solchen Struktur insbesondere durch umsatzsteuerliche Nachteile überlagert werden. Die Umsatzsteuer wird dann zu einer wirtschaftlichen Belastung, sofern „konzernintern“ umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, für die kein voller Vorsteuerabzug besteht. Nur bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind sog. „Innenumsätze“ nicht umsatzsteuerbar. Neben der finanziellen und wirtschaftlichen bedarf es hierzu stets auch einer organisatorischen Eingliederung bspw. einer Tochter-gGmbH in das Unternehmen der gemeinnützigen „Mutter“.

Bisher kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine organisatorische Eingliederung auch ohne eine Personalunion bestehen, wenn sog. institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind (vgl. Abschn. 2.8 Abs. 10 UStAE). Der Bundesfinanzhof hat dagegen zuletzt die Auffassung vertreten, dass entsprechende Weisungsrechte, Berichtspflichten oder Zustimmungsvorbehalte nicht ausreichend sind (BFH v. 2.12.2015 – V R 15/149). Diese Entscheidung wird von der Finanzverwaltung jedoch vorerst nicht allgemein angewendet, da die Konsequenzen erst durch eine Arbeitsgruppe geprüft werden sollen (OFD Frankfurt v. 24.5.2016).