Fasching im Steuerrecht

Zur Einstimmung auf die närrische Jahreszeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil (Az. V R 53/15) zur steuerlichen Beurteilung der Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins veröffentlicht. Ein im Karneval durchgeführtes Kostümfest ist demnach nicht in jedem Fall ein steuerbefreiter Zweckbetrieb (§ 65 AO). Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen dann der Körperschaftsteuer und die Umsätze nicht dem ermäßigten (7 %), sondern dem Umsatzsteuerregelsatz (19 %).

Kläger war ein Verein in Bergisch Gladbach, der mit dem Satzungszweck „Förderung des Karnevals“ als gemeinnützig (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) anerkannt war. Neben „klassischen“ Karnevalssitzungen veranstaltete die Karnevalsgesellschaft seit vielen Jahren auch eine Kostümparty „Nacht der Nächte“. Nach Auffassung des BFH umfasst die Steuerbegünstigung des Karnevals jedoch nicht jede in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt ist. Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werde. Schließlich scheitert der Zweckbetrieb auch an der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO, da eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann. 

Über den Fasching hinaus ist dieses Urteil für alle gemeinnützigen Körperschaften von Bedeutung, die wirtschaftliche Tätigkeiten bisher als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO beurteilen. Einmal mehr wird deutlich, dass es auf den jeweiligen Sachverhalt – insbesondere die Wettbewerbsverhältnisse – ankommt und auch eine langjährige Veranlagungspraxis nicht vor einer zukünftigen Steuerpflicht schützt.