Mehr Flexibilität mit freien Rücklagen

Freie Rücklagen können auch zur Leistungserhaltung genutzt werden, sie dürfen allerdings nach der Auflösung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Grundsätzlich sind gemeinnützige Körperschaften verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden, um den Status der Gemeinnützigkeit und damit die Steuerfreiheit zu erhalten. Von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen hingegen ist u. a. die sogenannte freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Demnach dürfen jährlich höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung und 10 % der Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich der freien Rücklage zugeführt werden. Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann eine entsprechende Nachholung in den beiden Folgejahren erfolgen. 

Da die freie Rücklage zeitlich beliebig aufgelöst bzw. unbefristet beibehalten werden und somit als Risiko- und Liquiditätspuffer dienen kann, sollten die Bildung der freien Rücklagen im Grundsatz stets mit der höchstmöglichen Dotierung vorgenommen und in guten Jahren auch die vorgenannte Nachholungsmöglichkeit genutzt werden.

Handelsrechtlich kann die freie Rücklage bei Vorliegen ausreichender handelsrechtlicher Ergebnisse sowie einer entsprechenden Beschlussfassung im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung den Gewinnrücklagen zugeordnet werden. Unter diesen Voraussetzungen können die Anforderungen der Abgabenordung (AO) zur Vereinfachung der Rechnungslegung in eine „Einheitsbilanz“ übernommen und insofern auf erläuternde Anlagen und Nebenbilanzen verzichtet werden. 

Aus den genannten Gründen ist es zu empfehlen, dass die Rücklagenbildung gerade auch bei der anstehenden Jahresabschlusserstellung für 2016 zwingend überprüft wird.