Leistungsverrechnungen innerhalb gemeinnütziger Organisationen

Dieser Beitrag befasst sich mit Leistungsverrechnungen innerhalb gemeinnütziger Organisationen.

Viele gemeinnützige Organisationen bestehen aus einer Kombination verschiedener Rechtsträger bzw. Rechtsformen (Stiftung, Verein, GmbH), die teilweise gesellschaftsrechtlich wie ein Konzern miteinander verbunden sind. Seit dem BFH-Urteil vom 27.11.2013 steht die Frage im Raum, welche steuerlichen Folgen sich aus Leistungsverrechnungen zu einem Preis ergeben, der einem Fremdvergleich (Kostenausgleich zzgl. eines Gewinnaufschlags) gerade nicht standhält. Dieses Urteil wurde Anfang letzten Jahres auch in den AEAO eingearbeitet und um folgenden Hinweis ergänzt: „Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich.“ (AEAO Nr. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Zu den sich hieraus ergebenden Fragen hat zwischenzeitlich die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 18.01.2017 ausführlich Stellung genommen: Demnach soll die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit von Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 1 bzw. 2 AO die ertragsteuerliche Belastung nicht ausschließen. Entsprechend sollen ertragsteuerlich nur unentgeltliche Leistungen sowie „verbilligte“ Leistungen von oben („Konzern-Mutter“) nach unten (Tochter-, Enkelgesellschaft) ohne Besteuerung bleiben. In allen anderen Fällen ist ertragsteuerlich von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, was in Bezug auf den Wertansatz in der Praxis zu Streitfragen mit der Finanzverwaltung führen dürfte.

Vor diesem Hintergrund sollten die innerhalb eines gemeinnützigen „Konzerns“ bestehenden Leistungsbeziehungen überprüft werden, um ggf. Steuererklärungen entsprechend zu berichtigen und ggf. für die Zukunft vertragliche Anpassungen insbesondere zur Preisgestaltung vorzunehmen. Zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen siehe die Ausgabe 01/2016 des NPO Impuls.