Satzungsgemäße Mittelverwendung bei Stiftungen

Nicht nur ein steuerliches Thema!

Da aus einer Fehlverwendung von Stiftungsmitteln – insbesondere bei einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Steuer(nach)zahlungen – Haftungsansprüche der Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand wegen unzureichender Geschäftsführung resultieren können, sollte jeder Vorstand die satzungsgemäße Mittelverwendung stetig und bestmöglich dokumentieren.

Die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft dürfen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zulässig ist damit ausschließlich ein Einsatz der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann es zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit für den betroffenen Zeitraum und im schlimmsten Fall zu einer zehnjährigen Nachversteuerung kommen.

Bei Stiftungen sind zusätzlich die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer zwingend zu beachten. Auch diese schreiben vor, dass Erträge des Vermögens einer Stiftung sowie zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks verwendet werden dürfen (so z. B. das Bayerische Stiftungsgesetz in Art. 6 Abs. 3). Insofern wird bei einer Abschlussprüfung der Prüfungsgegenstand regelmäßig um eine Prüfung der satzungsgemäßen Mittelverwendung erweitert. Hierbei hat der Wirtschaftsprüfer unter anderem einen in der Regel aufzustellenden Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks mitzuberücksichtigen. Insgesamt ist zu prüfen, ob sich die einzelnen durchgeführten Förderprojekte und/oder Zuwendungen aber auch alle sonstigen Ausgaben mit den in der Satzung festgelegten Stiftungszwecken decken. Ist dies nicht der Fall, ist das Testat mit einer entsprechenden Einwendung zu versehen.