Wer vereinfacht bewertet, zahlt häufig einen hohen Preis!

Dieser Beitrag befasst sich mit den veränderten Vorschriften für steuerliche Bewertungsanlässe. Im Zuge der Neuerungen erfuhr auch das Ertragswertverfahren für Erbschafts- und Schenkungsfälle eine Vereinfachung. Dessen Anwendung führt jedoch nicht zwangsläufig zu Ersparnissen, sondern bisweilen gar zu höheren Kosten.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 haben sich die Vorschriften für steuerliche Bewertungsanlässe grundlegend geändert. Basis für die Änderungen der steuerlichen Bewertungsregeln war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem deutschen Gesetzgeber auferlegt wurde, EU-rechtskonforme Bewertungsmethoden zur bestmöglichen Abbildung des sog. Verkehrswertes zu entwickeln.

Für Bewertungen von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen wurde daraufhin ab 01.01.2009 das sog. „vereinfachte Ertragswertverfahren“ für Erbschaft- und Schenkungsfälle eingeführt. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Jahr 2011 entschieden, dass diese neuen Vorschriften auch für ertragsteuerliche Zwecke entsprechend anzuwenden seien. Damit hatte das bis dahin bekannte und für steuerliche Bewertungszwecke herangezogene sog. „Stuttgarter Verfahren“ komplett an Bedeutung verloren. Doch wer das vereinfachte Ertragswertverfahren in der heute bestehenden Form anwendet, zahlt häufig einen hohen Preis!