Was bedeutet eigentlich: „Bewertungseinheiten"?

Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern den Fachbegriff „Bewertungseinheiten".

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches § 249 Abs. 1 (Drohverlustrückstellungen), § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Einzelbewertung, Realisations- und Imparitätsprinzip), § 253 Abs. 1 Satz 1 (Anschaffungskostenprinzip) und § 256a (Währungsumrechnung) in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Wenn Sie diesen Satz auch mehrfach lesen mussten, hier folgt die Aufklärung:

Der obige Satz steht letztlich für eine spezielle Form der Bilanzierung, das sogenannte „Hedge Accounting“. Dabei unterscheidet man zwischen einem „Micro Hedge“, d. h. einer unmittelbaren Absicherung eines einzelnen Grundgeschäftes durch ein einzelnes Sicherungsinstrument, einem „Portfolio Hedge“, d. h. einer Absicherung mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente und schließlich einem „Macro Hedge“, d. h. einer zusammenfassenden Betrachtung der risikokompensierenden Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften. Als abzusichernde Risiken kommen insbesondere Wertänderungsrisiken (der Marktwert ändert sich negativ) und Zahlungsstromrisiken (die Höhe künftiger Zahlungen entwickelt sich nachteilig) in Betracht.

In seiner einfachsten Form bedeutet Micro Hedge, dass z. B. über eine Kurssicherung ein Verkaufsgeschäft zu einem definierten Kurs, welcher der entsprechenden Kalkulation für dieses Geschäft zugrunde gelegt wurde, fixiert wird. Damit kann unabhängig von der Kursentwicklung zum Stichtag eine Antizipation dieser unrealisierten Verluste insoweit unterbleiben, als das Gesamtgeschäft keinen Verlust generiert, sprich der niedrigere Stichtagskurs nicht realisiert werden wird. 

Zwingende Voraussetzung für die Anwendung von Hedge Accounting bildet stets die Absicherung eindeutig ermittelbarer Risiken (z. B. Zinsrisiko, Währungsrisiko), wobei das Grundgeschäft als auch das Sicherungsgeschäft dabei denselben Risiken ausgesetzt sein müssen. Das allgemeine Unternehmerrisiko kann hingegen naturgemäß nicht abgesichert werden.

Zur Sicherung eines Grundgeschäftes sind z. B. Finanzinstrumente, Termingeschäfte oder auch physisch zu erfüllende Geschäfte zulässig. Dabei muss eine Absicherungsabsicht aus Risikogesichtspunkten bestehen und diese Absicherung auch tatsächlich zeitlich und inhaltlich aufrechterhalten bleiben und zwar so lange, bis der Sicherungszweck erreicht ist. Weiter muss das Sicherungsgeschäft objektiv dazu geeignet sein, von Wirkung und Umfang das abzusichernde Risiko zu kompensieren, d. h. die Wert- oder Zahlungsstromänderungen auszugleichen.

Insoweit die Bildung von Bewertungseinheiten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung („GoB“) maßgeblich einschränkt, muss bei Inanspruchnahme der Wille zur Risikoabsicherung, das abzusichernde Risiko, die Zielsetzung, der Zeitraum der Absicherung, die Beschreibung von Grund- und Sicherungsgeschäft und deren Zusammenwirken sowie die Wirksamkeit der Sicherung (Berechnung) beschrieben und dokumentiert sein. Dies ist insbesondere entscheidend für die Geschäftsführung, denn sie muss letztlich die Entscheidung für diese Form der Bilanzierung treffen und gegebenenfalls im Nachhinein nachweisen, dass sie am jeweiligen Bilanzstichtag auch zu Recht erfolgt ist.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass Hedge Accounting diverse Gestaltungsoptionen eröffnet, allerdings müssen hierbei zahlreiche Besonderheiten ins Kalkül gezogen werden, um eine sachgerechtere Bilanzierung sicherzustellen.