Was bedeutet eigentlich: „Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte"?

Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern, was man unter „Nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften" versteht.

Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften im Sinne des §264a HGB, die unter die Größenkriterien von mittelgroßen bzw. großen Kapitalgesellschaften fallen, haben gemäß §285 Nr.3 HGB in ihrem Anhang Art und Zweck sowie die Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften anzugeben, soweit diese für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Doch was ist unter einem nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäft zu verstehen, insbesondere da der Begriff im Gesetz nicht näher definiert ist?

Mit dem Ziel, frühzeitig auf mögliche Auswirkungen auf die künftige Finanzlage hinzuweisen, wollte der Gesetzgeber durch die Einführung einer entsprechenden Angabepflicht die außerbilanziellen Geschäfte transparenter gestalten und die Darstellung der tatsächlichen Finanzlage des Unternehmens erweitern. Um unter diese zu fallen, muss es sich stets um Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Dritten handeln, welche nicht in der Bilanz erscheinen, d. h. die derart ausgestaltet sind, dass diese nicht zu einer Bilanzierung führen. Insoweit liegen außerbilanzielle Geschäfte vor, mit denen der Bilanzierende Vorteile oder Risiken übernimmt, ohne dass dies zum Ansatz von Vermögensgegenständen oder Schulden in der Bilanz führt.

Welche Art von Geschäften entfällt jedoch konkret unter die Angabepflicht? Zu nennen sind insbesondere Geschäfte wie Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Sale-and-lease-back-Vereinbarungen, ABS-Gestaltungen, Verpfändungen von Aktiva, Leasingverträge oder Treuhandverhältnisse. Zu den angabepflichtigen außerbilanziellen Geschäften können darüber hinaus auch schwebende Rechtsgeschäfte zählen, soweit sie nicht später Eingang in die Bilanz finden. Ob es sich bei diesen Geschäften um nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte handelt, richtet sich danach, ob das wirtschaftliche Eigentum dauerhaft auf den jeweiligen Vertragspartner übertragen wird oder bei ihm verbleibt.

Ist das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen – auch wenn das rechtliche Eigentum beim Veräußerer verbleibt – oder hat der Vertragspartner aus anderen Gründen das wirtschaftliche Eigentum inne, hat das Unternehmen dies nach § 285 Nr.3 HGB im Anhang anzugeben, wenn aus solchen Geschäften dem Unternehmen Risiken und/oder Vorteile, die für die Beurteilung der Finanzlage relevant sind, entstehen oder verbleiben. In der Praxis kommt dies meist durch besondere Nebenabreden im jeweiligen Vertrag wie die Vereinbarung von Andienungsrechten oder -pflichten, Rückübertragungsrechten oder -pflichten und Vorkaufsrechten zum Ausdruck. Der Jahresabschlussersteller hat dabei im Anhang die Risiken und Vorteile sowie die Art und den Zweck der außerbilanziellen Geschäfte darzustellen, wobei Risiken und Vorteile nicht saldiert werden dürfen.

Ob außerbilanzielle Geschäfte bei der Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft einzubeziehen sind, richtet sich nach deren finanziellen Auswirkungen. Verschlechtert sich hierdurch die Liquiditätslage der Gesellschaft oder verbessert sie sich und/oder wird die Gesellschaft dadurch künftig wesentlich besser oder schlechter in die Lage versetzt, ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, so muss der Angabepflicht nachgekommen werden. Die Klassifizierung der Art solcher Geschäfte kann nach Maßgabe des dem Geschäft zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes erfolgen (z. B. Forderungsverkauf, Immobilienleasing, Wertpapierpensionsgeschäft) oder nach Maßgabe des Vertragstyps (z. B. Leasing-, Sale-and-buy-back-Geschäfte). Möglich ist auch eine Kategorisierung nach der Art der mit den Geschäften verbundenen Risiken bzw. Vorteilen. Besteht die Angabepflicht, so sind unter „Zweck“ auch die Gründe für den Abschluss des außerbilanziellen Geschäfts darzulegen. Infrage kommen wirtschaftliche (z. B. Liquiditätsbeschaffung), rechtliche, steuerliche (z. B. Erzielung von Steuervorteilen) oder bilanzpolitische (z. B. Eigenkapitalerhöhung) Gründe.