Wieviel darf es sein? Wann ist eine Vergütung „unverhältnismäßig“?

Viele gemeinnützige Organisationen werden von hauptamtlichen Geschäftsführern oder Vorständen geführt. Jenseits einer möglichen Erwartungshaltung der Öffentlichkeit, z. B. von Spendern, dass die Vergütungshöhe unter denen der gewerblichen Wirtschaft bleiben sollte, sind die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Was unverhältnismäßig ist und was nicht, darüber lässt sich trefflich streiten. Grundsätzlich gilt die Fremdüblichkeit als Maßstab. Viele gemeinnützige Körperschaften sind jedoch nach ihren Tätigkeiten, ihrer Größe und ihrem Organisationsaufbau schlicht „einzigartig“. Ein Fremdvergleich, wie bspw. für den Geschäftsführer eines Krankenhauses, kann daher in vielen Fällen nicht zweifelsfrei geführt werden.

Die Professionalisierung führt letztlich oftmals zur Unvermeidbarkeit „hoher“ Vergütungen, wenn bei den Anforderungsprofilen insbesondere für Führungskräfte keine Abstriche gemacht werden können. Mit der Höhe der Vergütung steigt jedoch das Aufgriffsrisiko durch die Finanzverwaltung. Nunmehr ist auch ein Verfahren zu einem solchen Streitfall beim BFH anhängig geworden (Az. V R 5/17), was dieser Thematik bei den Finanzbehörden noch mehr Aufmerksamkeit verschaffen dürfte.

Gemeinnützige Körperschaften sollten deshalb bestmögliche Vorsorge zur Erfüllung ihrer Nachweispflicht bezüglich der Angemessenheit sämtlicher Vergütungen, bspw. auch von Sitzungsgeldern, treffen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Höhe der gezahlten Vergütungen, sondern auch für deren vertragliche Grundlage. Insbesondere bei Bonuszahlungen sollten Ziele und deren Erreichung nachvollziehbar dokumentiert werden.