Preisprämierte Leuchttürme des Engagements

Die Vergabe von Preisen zur Förderung des gemeinnützigen Satzungszwecks kann mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand umgesetzt werden. Die komplexen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind jedoch auch hierbei zu beachten, insbesondere ist das Augenmerk auf die unmittelbare und selbstlose Förderung der Allgemeinheit zu richten. Es stellt sich u. a. die Frage, ob die Vergabe von Preisen in jeder Höhe und unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Preisempfängers nur mit der Auflage zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke möglich ist. Obwohl nur einzelne Personen die Preise erhalten, wird hierin selbst bei fehlender Auflage von der Finanzverwaltung eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit gesehen. Dies liegt darin begründet, dass die Allgemeinheit auf die besonderen Leistungen der Preisträger hingewiesen und von diesen Leuchttürmen des Engagements zu ähnlich herausragenden Leistungen angespornt wird.

Der Preisträger muss auch nicht „bedürftig“ sein, das heißt auch „finanziell unabhängige“ Personen können ausgezeichnet werden. Auch wenn sich eine absolute Obergrenze für Preisgelder aus dem Gebot der Selbstlosigkeit nicht ableiten lässt, sollte zur effizienten Mittelverwendung die Höhe des Preisgeldes in Relation zur für die Zweckverwirklichung erforderlichen Anreizwirkung stehen.

Um eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit sicherzustellen, sollten für die Vergabe der Preise eindeutige Kriterien festgelegt werden, die die gemeinnützige Zielsetzung, insbesondere die Offenheit des Zugangs für potenzielle Preisträger, sicherstellen. Zudem sollten zumindest bei regelmäßigen Preisverleihungen die Vergaberichtlinien veröffentlicht und die Preisvergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung aufgeführt sein oder nachträglich aufgenommen werden.