Personengesellschaften in der umsatzsteuerlichen Organschaft

Neuregelung ab dem 01.01.2019 anzuwenden

Gerade zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern besteht oftmals ein vielfältiger Leistungstausch – sei es, dass der Gesellschafter der Gesellschaft ein Betriebsgrundstück überlässt, die Gesellschaft den Vertrieb für Produkte ihrer Muttergesellschaft übernimmt oder in einer GmbH & Co. KG Funktionen (z. B. Immobilienbesitz oder -verwaltung) gebündelt werden.

Bislang waren – aufgrund des (vermeintlich) eindeutigen Gesetzeswortlauts und der langjährigen Rechtsprechung des BFH, wonach nur juristische Personen in eine Organschaft eingegliedert sein können – Personengesellschaften als Organgesellschaften außen vor. Mit Änderung der BFH-Rechtsprechung sowie der zwingenden Anwendung dieser bereits ab dem 01.01.2019 durch die Finanzverwaltung ist diese Sichtweise nun teilweise überholt.

Die umsatzsteuerliche Organschaft bewirkt, dass der Mehrheitsgesellschafter (Organträger), sofern er selbst umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, mit der Personengesellschaft (Organgesellschaft) zu einem einheitlichen Steuerpflichtigen zusammengefasst und damit Steuerschuldner wird. Voraussetzungen dafür sind nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass Gesellschafter der Personengesellschaft – neben dem Organträger – nur Gesellschaften sind, bei denen der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte besitzt. Damit wird die Organschaft mit Personengesellschaften weitestgehend auf Konzernfälle und die Einmann-GmbH & Co. KG beschränkt. Weiterhin ist grundsätzlich die Personenidentität in den beiden Leitungsgremien erforderlich, d. h. der Gesellschafter bzw. dessen Geschäftsführer muss/müssen auch in der Geschäftsführung der Personengesellschaft vertreten sein (organisatorische Eingliederung). Zudem müssen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft Leistungsbeziehungen von gewissem Umfang und Wert vorliegen (wirtschaftliche Eingliederung).

Umsätze innerhalb der Organschaft unterliegen, aufgrund der Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen, nicht der Umsatzsteuer. Im Gegenzug gehen jedoch sämtliche umsatzsteuerlichen Pflichten auf den Gesellschafter über: Er hat die (gemeinsamen) Voranmeldungen und Jahressteuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zudem steht ihm alleine das Vorsteuerabzugsrecht aus sämtlichen Eingangsrechnungen zu. Dies bedeutet aber zugleich, dass der Gesellschafter (als Organträger) für die Umsatzsteuer der Personengesellschaft gegenüber dem Finanzamt einzustehen hat. Damit wird die Haftungsbeschränkung, die eine GmbH & Co. KG regelmäßig bietet, für die Umsatzsteuer aufgehoben. Die Organschaft ist weder antragsgebunden noch wird sie per Bescheid festgestellt. Ihre Rechtsfolgen treten ein, sobald alle Voraussetzungen (insbesondere finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) vorliegen.

Gesellschafter von Personengesellschaften bzw. Konzerne, bei denen Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert sind, sind gut beraten – im Hinblick auf die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2019 – ihre Struktur auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu prüfen und gegebenenfalls (Gegen-)Maßnahmen zu ergreifen. Dies sowohl vor dem Hintergrund der Vorteile, die eine Organschaft bietet als auch, um später nicht mit etwaigen negativen Konsequenzen konfrontiert zu werden.