Handlungsfähigkeit in der GmbH bei Nachfolge sichern

Gesellschaftsrecht-Praxistipp

Rechtzeitige Vorsorge zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit bei Versterben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers.

Wer als (Mit-)Gesellschafter, aber alleiniger Geschäftsführer einer GmbH seine Anteile an der Gesellschaft vererbt, ohne sich um die Nachfolge in der Geschäftsführung zu kümmern, stellt seine Erben vor Schwierigkeiten. Zwar werden die Erben Anteilsinhaber an der Gesellschaft, allerdings können sie einen neuen Geschäftsführer nicht wirksam bestellen, da hierzu nur die in der Gesellschafterliste der Gesellschaft ausgewiesenen Inhaber berechtigt sind; dies ist nach seinem Tod immer noch der Erblasser. Eine Korrektur der Gesellschafterliste wiederum kann nur der Geschäftsführer veranlassen – ein solcher ist aufgrund des Todes des Erblassers nicht vorhanden. Die Gesellschaft ist also führungslos. Der Weg über die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist zeitaufwendig und kostenintensiv, wie sich nun an einer Entscheidung des OLG Köln vom 27.6.2019 (18 Wx 11/19) gezeigt hat: dort hatte das Amtsgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers verweigert und die Erben mussten erst Beschwerde beim OLG einreichen, bevor dieses ihnen die Not-Geschäftsführung zuerkannten.

PSP-Praxistipp

Um derartige Lästigkeiten zu vermeiden bietet es sich als eine mögliche Lösung an, für den Fall des Todes bereits Vorsorge zu treffen, indem ein Dritter (z.B. aufschiebend bedingt auf den Tod des Erblassers) zum Geschäftsführer bestellt wird. Dies kann auch mit einer Gesamtvertretungsbefugnis verbunden werden, um so zu Lebzeiten den Dritten „nur auf Reserve“ zu halten. Im Fall des Todes erstarkt die Gesamtvertretungsbefugnis dann zur Einzelvertretungsbefugnis.