Gesetz zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Überblick über wesentliche Änderungen und Ergänzungen in der Gesetzesbeschlussfassung vom 08.11.2018

Mit Beiträgen vom 20.06.2018 und 03.08.2018 hatten wir Sie bereits über den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie die im weiteren Gesetzgebungsprozess erfolgten Änderungen informiert. Am 08.11.2018 hat der Bundestag das Gesetz nun mit weiteren Änderungen und Ergänzungen beschlossen. Insbesondere die umsatzsteuerlichen Neuerungen wurden weitgehend entsprechend den bisherigen Entwürfen verabschiedet. Nachstehend möchten wir Sie daher über ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen im Rahmen der Beschlussfassung vom 08.11.2018 informieren.

Verzinsungsregelung für Steuerstundung bei Reinvestitionen im EU/EWR-Ausland

Im Falle der Veräußerung u. a. betrieblicher Grundstücke und Gebäude können die veräußerungsbedingt aufgedeckten stillen Reserven unter gewissen Voraussetzungen auf im Veräußerungsjahr oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte bzw. hergestellte Grundstücke oder Gebäude übertragen und eine Steuerzahlung auf den entstandenen Veräußerungsgewinn somit aufgeschoben werden. Alternativ kann ein veräußerungsbedingt entstandener Gewinn durch die zeitlich begrenzte Passivierung einer steuerfreien Rücklage neutralisiert werden, wobei die Rücklage innerhalb von fünf Jahren auf ein neu angeschafftes bzw. hergestelltes Grundstück oder Gebäude übertragen werden kann.

Die beschriebenen Regelungen gelten dabei nur bei der Anschaffung von zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Ersatzwirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Wird ein Grundstück oder Gebäude angeschafft, das einem ausländischen Betriebsvermögen innerhalb der EU bzw. des EWR zuzuordnen ist, kann die sich veräußerungsbedingt ergebende Steuer lediglich – bislang zinslos – gestundet werden und ist im Übrigen in fünf gleichen Jahresraten zu tilgen.

Die gesetzliche Neuregelung sieht vor diesem Hintergrund nun vor, dass im Fall einer ausbleibenden Reinvestition im EU/EWR-Ausland, die auf einen nach dem 31.12.2017 entstandenen Veräußerungsgewinn ermittelte und gestundete Steuer fortan Stundungszinsen zu erheben sind. Erfolgt dagegen eine Reinvestition, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb des gestundeten Steuerbetrages liegen, ist der sich ermittelnde Differenzbetrag zu verzinsen.

Grundgesetzkonforme Formulierung des § 8c Abs. 1 KStG (Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit seinem viel beachteten Beschluss vom 12.05.2017 (2 BvL 6/11) entschieden, dass die Regelung des § 8c Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum steuerlichen Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften im Fall sogenannter schädlicher Beteiligungserwerbe jedenfalls insoweit grundgesetzwidrig ist, als die Regelung bei Veräußerung von mehr als 25 % bis 50 % der Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber dazu führt, dass etwaige auf Ebene der betreffenden Gesellschaft bestehende steuerliche Verlustvorträge anteilig untergehen und damit nicht mehr zur steuermindernden Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung stehen. Angesichts der Rechtsprechung des BVerfG hatte die deutsche Finanzverwaltung die Regelung über den anteiligen Verlustuntergang bislang im Wege einer entsprechenden Anweisung für Zeiträume vor dem 01.01.2016 nicht mehr angewendet (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl. I 2017, 1645 Tz. 66).

Im nun vorliegenden Gesetzestext wird § 8c Abs. 1 KStG im Wesentlichen an den o. g. Beschluss des BVerfG angepasst und dergestalt geändert, dass nunmehr lediglich im Fall einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber die steuerlichen Verlustvorträge dieser Gesellschaft grundsätzlich vollständig untergehen. Anwendung soll die Neufassung erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 finden und damit auch über den vom BVerfG beurteilten Zeitraum hinaus Wirkung entfalten.

Mit Blick auf den vollständigen Verlustuntergang bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft hat zwar das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.08.2017 (2 K 245/17) dem BVerfG die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorgelegt (anhängig unter 2 BvL 19/17). Bislang hat das BVerfG zu dieser Frage jedoch nicht Stellung genommen, sodass § 8c Abs. 1 KStG in der nun geänderten Fassung bis auf Weiteres anwendbar sein dürfte.

Steuerbefreiung für das sogenannte Job-Ticket

Im Lichte der derzeit in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Verringerung von Kraftfahrzeugemissionen insbesondere in mittleren und größeren Städten, sollen Zuschüsse des Arbeitgebers, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden, ab dem 01.01.2019 steuerfrei bleiben. Entsprechendes gilt für arbeitgeberseitig gewährten Sachbezug in Form unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellter Fahrausweise für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr. Die dergestalt durch den Arbeitgeber gewährten Leistungen sollen allerdings auf die seitens des Arbeitnehmers pauschal mit EUR 0,30 je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitststätte abzugsfähige Entfernungspauschale anzurechnen sein.

Ausweislich des Gesetzestextes soll die o. g. Steuerfreiheit dabei nur auf Leistungen Anwendung finden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Barlohn gewährt werden. Leistungen im Rahmen der Gehaltsumwandlung scheinen damit (vorerst) nicht begünstigt.

Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades

Als weitere Anreizmaßnahme zur Reduzierung von Kraftfahrzeugemissionen im urbanen Bereich bleibt beim Arbeitnehmer zukünftig auch der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades steuerfrei. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich allerdings als Kraftfahrzeug zu qualifizieren, sind die allgemeinen Grund-sätze über die Dienstwagenbesteuerung entsprechend zu berücksichtigen. Anders als die o. g. begünstigte Gewährung des Job-Tickets mindert die Gewährung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrades nicht die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Die Steuerbefreiung soll zunächst bis 2021 befristet sein.

Steuerbefreiung für gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arbeitgebers

Ebenfalls steuerfrei durch den Arbeitgeber sollen künftig Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu einer Höhe von EUR 500 im Jahr für Maßnahmen gewährt werden können, die zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit in Betrieben dienen, sofern die entsprechenden Maßnahmen gewissen sozialgesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Der Bundesrat will voraussichtlich am 14.12.2018 über das nun beschlossene Gesetz beraten. Dem Vernehmen nach scheint eine Zustimmung des Bundesrates als wahrscheinlich. Vorbehaltlich etwaiger Änderungsvorschläge wird das Gesetz anschließend durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und voraussichtlich noch vor Jahresende im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Nachtrag

Im Rahmen seiner Plenarsitzung am 23.11.2018 hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Bundestag am 08.11.2018 – u. a. mit den oben erläuterten Neuerungen – beschlossenen Gesetz zuzustimmen.