Gefährdung der Förderfähigkeit durch zulässige Insichgeschäfte?

Praxistipp Stiftungen / NPO zur Handhabung von Insichgeschäften bei sozialen Einrichtungen als Empfänger von Fördermitteln anderer Non-Profit-Organisationen

Werden Leitungsorgane durch die Satzung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit, kann sich dies unter Umständen förderschädlich auswirken. Dieser PSP-Praxistipp zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Viele soziale Einrichtungen – zum Beispiel aus dem Bereich der Jugendhilfe oder der Hilfe für Behinderte – können von fördernden Non-Profit-Organisationen finanzielle Unterstützung erhalten. In Förderanträgen wird dabei nicht selten abgefragt, welche Regelung die beantragende Einrichtung in ihrer Satzung zum Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) getroffen hat. Sieht die Satzung des Antragstellers eine generelle Befreiung von diesem Verbot vor, können sich selbst innovative Projekte als nicht förderfähig erweisen. Um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden, kann Vorsorge getroffen werden.

Nach § 181 BGB (Insichgeschäft) kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht vornehmen. Für den Fall, in dem ein und dieselbe Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts mitwirkt, geht das BGB nämlich davon aus, dass es zu Interessenkonflikten kommen und der Vertretene übervorteilt werden könnte.

Satzungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Jedoch kann ein Vertreter ein Insichgeschäft nach § 181 BGB wirksam schließen, „soweit (…) ein anderes ihm gestattet ist“. Diese Regelung ist auch für Non-Profit-Organisationen von wesentlicher Bedeutung. Auch der Vorstand bzw. Geschäftsführer eines Vereins, einer Stiftung oder einer gGmbH kann durch eine Regelung in der Satzung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit werden. Eine solche Befreiung kann dabei auf unterschiedliche Arten erfolgen.

Generelle Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts kann Förderfähigkeit ausschließen

Bei Wahl einer generellen Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts besteht allerdings das Risiko, dass die soziale Einrichtung dann von bedeutenden Förderorganisationen nicht für förderungswürdig erachtet wird. In solchen Fällen erweisen sich Förderanträge letztlich als von vornherein aussichtslos.

PSP-Praxistipp:

Je nachdem, welche genauen Anforderungen die Vergaberichtlinien einer Förderorganisation vorsehen, lassen sich durchaus Gestaltungsoptionen aufzeigen, welche den Vorstand bzw. Geschäftsführer auch jenseits einer generellen Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot handlungsfähig stellen, ohne die Förderfähigkeit zu gefährden.