Kapitalertragsteuer bei Gemeinnützigkeit: Kompliziert – komplizierter – am kompliziertesten!

In der Vergangenheit konnten gemeinnützige Körperschaften Vermögenserträge sowohl aus Immobilien als auch aus Kapitalanlagen regelmäßig steuerfrei vereinnahmen. Der Gesetzgeber hat jedoch in den vergangenen Jahren die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer, die eine steuerbefreite Vereinnahmung von Kapitalerträgen erst ermöglicht, zunehmend eingeschränkt. Es bestehen für bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit Dividendenerträgen mittlerweile Anzeige-und (Nach-)Erklärungspflichten. Der Anwendungsbereich dieser Regelungen ist noch immer nicht abschließend geklärt, z. B. in Bezug auf Fondsbeteiligungen. Zur Vermeidung von steuerlichen und ggf. auch strafrechtlichen Risiken sollten diese Regelungen jedoch tunlichst von den Vertretungsberechtigten gemeinnütziger Körperschaften beachtet werden.

Ende des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber nun ab 2019 eine weitere Einschränkung der Steuerbegünstigung von Kapitalerträgen gemeinnütziger Anleger beschlossen. Hieraus kann auch bei Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung die Abführung von Kapitalertragsteuer durch die depotführende Bank resultieren. Diese steuerliche Belastung kann je nach Sachverhalt entweder zu einer endgültigen Schmälerung der Kapitalrendite führen oder durch ein Erstattungsverfahren wieder rückgängig gemacht werden.

Vor dem Hintergrund dieser hohen Komplexität sollten gemeinnützige Körperschaften umgehend eine Prüfung vornehmen, ob Anzeige- und Erklärungspflichten bestehen oder Erstattungsanträge zu stellen sind. Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems kann Gewähr dafür bieten, die Beachtung der Regelungen zur Kapitalertragsteuer sicherzustellen. Weiterhin sollte mit dem Vermögensverwalter besprochen werden, ob in Anbetracht dieser steuerlichen Regelungen eine Anpassung der Anlagestrategie vorzunehmen ist.