Erbschaftsteuerliche Privilegierung von Grundstücken in Konzernstrukturen

Auch der mittelständische Unternehmer kann Konzernherr sein

Das Finanzgericht Hessen hat sich in einer aktuellen Entscheidung (25.04.2018 – 9 K 1857/15) erstmalig mit der für Übertragung von Unternehmensvermögen auf die nachfolgenden Generation wichtigen Frage auseinandergesetzt, wann die in § 13b Abs. 4 Nr.1 S. 2 Buchst. c ErbStG geregelte sogenannte „Konzernklausel“ zur Anwendung kommt und deren gesetzliche Tatbestandsmerkmale – zumindest partiell – für die Beratungspraxis konkretisiert. Nach der „Konzernklausel“ sind an Dritte verpachtete Grundstücke dann kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen und können steuerlich begünstigt übertragen werden, wenn die Grundstücksüberlassung in einem Konzernverhältnis erfolgt. Entgegen dem allgemeinen Verständnis setzt der steuerliche Konzernbegriff in diesem Kontext kein multinational tätiges milliardenschweres Großunternehmen voraus, sondern hat im interessierenden Zusammenhang durchaus auch für mittelständische Strukturen Relevanz und kann damit durchaus als Gestaltungsinstrument bei der Unternehmensnachfolge genutzt werden. 

Bekanntlich hat das nunmehr seit 2016 geltende Erbschaftsteuergesetz zu einer erheblichen Verschärfung der erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Unternehmen auf die nachfolgende Generation geführt. Umso wichtiger ist es, die vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiräume effektiv zu nutzen. Nicht zuletzt aus Haftungsgründen gehören Betriebsgrundstücke eigentumsrechtlich oftmals nicht der operativ tätigen Gesellschaft, sondern werden von separaten Grundstücksgesellschaften (oder durch den Senior-Unternehmer selbst) dem Betriebsunternehmen überlassen. Nach der gesetzlichen Grundvorgabe sind von dem Unternehmer oder seiner Immobiliengesellschaft an Dritte (und hierzu zählt auch die eigenständige operative Gesellschaft des Unternehmers) überlassenen Grundstücke sogenanntes „schädliches Verwaltungsvermögen“. Erbschaftsteuerliche Privilegierungen können insoweit grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Gerade bei betrieblich genutzten Grundstücken ist dies jedoch besonders ärgerlich, denn diese sind erfahrungsgemäß besonders werthaltig und lösen damit oft erhebliche Erbschaftsteuern aus. 

Der Gesetzgeber hat in § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a – d ErbstG jedoch verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen, bei denen an Dritte vermietete Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen qualifiziert werden. Vielmehr können, wenn ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, die gesetzlich vorgesehenen erbschaftsteuerlichen Vorteile für die Übertragung von Unternehmensvermögen genutzt werden. Eine steuerlich privilegierte Konstellation soll u. a. gegeben sein, wenn die Grundstücksüberlassung im Rahmen einer „Konzernstruktur“ erfolgt. Zwar legt das FG Hessen den Konzernbegriff eng aus und lehnt insoweit die großzügigere Definition des Aktiengesetzes ab. Erfreulich in der sehr ausführlichen begründeten Entscheidung ist jedoch, dass nach Auffassung der hessischen Finanzrichter ein Konzern i.S. des ErbStG auch dann gegeben sein kann, wenn eine natürliche Person an der Spitze des „Konzerns“ steht und damit ein Gleichordnungskonzern gegeben ist (z.B. der Unternehmer hält als herrschender Gesellschafter Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft und der operativen Gesellschaft). Ist eine derartige Fallkonstellation gegeben, können auch außerhalb einer Betriebsaufspaltung oder Betriebsverpachtung die Erbschaftsteuervorteile in Anspruch genommen werden. Es wäre zwar erfreulich gewesen, wenn – was gerade in Familienkonstellationen gegeben sein kann – auch eine Personengruppe die Konzernspitze bilden könnte. Dies wurde jedoch von den Finanzrichtern leider abgelehnt. 

Das FG Hessen hat wegen der großen praktischen Relevanz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der BFH darf sich demnach in einer weiteren Frage mit den unklaren gesetzlichen Regelungen des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes auseinandersetzen und zumindest teilweise zu einer Klärung beitragen. Es bleibt zu hoffen, dass die für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung des FG Hessen bestätigt wird.