Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims an Ehegatten auch pflichtteilsrechtlich optimieren!

Überträgt ein Ehegatte das von den Eheleuten gemeinsam genutzte Familienwohnheim oder einen Bruchteil davon bereits zu Lebzeiten unentgeltlich an den anderen, ist diese Zuwendung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG regelmäßig von der Schenkungsteuer befreit.

Motiv einer solchen Zuwendung sind etwa die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung des Ehegatten oder der Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern (Asset Protection), vor allem aber der Wunsch nach erbschaftsteuerlicher Optimierung der Vermögensnachfolge. Ein erbrechtlicher Aspekt wird hierbei häufig übersehen: Die Schenkung des Familienwohnheims kann Pflichtteilsergänzungsansprüche von Abkömmlingen des übertragenden Ehepartners begründen.

Ein Beispiel

Der Erblasser überträgt seiner zweiten Ehefrau unentgeltlich das hälftige Miteigentum an dem von beiden gemeinsam genutzten Wohngrundstück. Außerdem setzt er sie testamentarisch zu seiner Alleinerbin ein. 15 Jahre nach dieser Zuwendung verstirbt der Erblasser. Der durch das Testament seines Vaters enterbte Sohn aus erster Ehe fordert von seiner Stiefmutter nicht nur seinen gesetzlichen Erbteil. Vielmehr verlangt er von der Erbin außerdem, durch Ergänzung seines Pflichtteils gemäß § 2325 Abs. 1 BGB wirtschaftlich so gestellt zu werden als habe sich der verschenkte hälftige Miteigentumsanteil am Wohnhaus beim Ableben des Vaters noch in dessen Nachlass befunden. 

PSP-Praxistipp

Die Ehefrau kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Schenkung an sie mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist und ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch im Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall um jährlich 10 % auf Null abgeschmolzen ist (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn erfolgt die Schenkung an einen Ehegatten, läuft diese „Abschmelzungsfrist“ erst im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod an (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Allerdings setzt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes voraus, dass der Erblasser seiner Frau den Miteigentumsanteil am Familienwohnheim tatsächlich unentgeltlich zugewendet hat. Eine unbenannte oder gar ausdrücklich zur Alterssicherung der Ehefrau bestimmte Zuwendung unter den Ehegatten kann etwa dann entgeltlich sein, wenn sie sich im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält (BGH, Urteil vom 14.03.2018, Az. IV ZR 170/16).

Auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, kann im Rahmen des Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (BGH, Urteil vom 14.03.2018, Az. IV ZR 170/16). Hätte die Ehefrau im Beispielsfall etwa durch die Eheschließung mit dem Erblasser auf Altersversorgungsansprüche verzichtet, die ihr aus ihrer ersten Ehe zustanden, wäre es denkbar, dass die Zuwendung des Miteigentums am Familienheim nach dem Willen beider Ehegatten (auch) den Verlust von eigenen Altersversorgungsansprüchen kompensieren sollte. Insoweit läge dann keine Schenkung vor, die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Sohnes begründen könnte.

Soll das Risiko der Belastung des erbenden Ehepartners durch Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Abkömmlinge so weitgehend wie möglich reduziert werden, empfiehlt es sich, vor einer Übertragung des Familienwohnheims an den Ehegatten zu prüfen, ob es nicht Umstände gibt, die als Gegenleistung des erwerbenden Ehepartners in die Waagschale geworfen werden könnten und die Unentgeltlichkeit der Übertragung zumindest teilweise ausschließen. Lassen sich solche finden, sollten sie in der Urkunde, mit welcher die Übertragung erfolgt, ausdrücklich Erwähnung finden. Damit erübrigt sich die Erforschung der (mutmaßlichen) Beweggründe der Parteien für die Übertragung durch Dritte und werden diese Motive zugleich beweiskräftig dokumentiert.