Rechtsmittel des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch nach Jahren noch möglich!

Real Estate Praxistipp zu BVerwG, Beschl. v. 11.09.2018, Az. 4 B 34/18

Wird eine Baugenehmigung nicht auch dem Nachbarn amtlich bekanntgegeben, beginnen für diesen die gesetzlichen Rechtsmittelfristen zunächst nicht zu laufen. Das kann böse Folgen haben. Nutzt der Bauherr seine Baugenehmigung nicht sofort, sondern fängt erst später mit seinen Baumaßnahmen an und erfährt der Nachbar erst dadurch von dem Vorhaben, kann dieser selbst dann noch Widerspruch und Klage erheben, wenn die Erteilung der Baugenehmigung schon Jahre zurückliegt. Schließt sich dann auch noch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durch mehrere Instanzen an, kann dies dazu führen, dass nach mehreren Jahren die Baugenehmigung wieder verloren geht.

Der Fall:

Am 04.07.2008 wird dem Bauherrn die Baugenehmigung für sein Bauvorhaben erteilt. Der Baubeginn verschiebt sich und erfolgt erst im Jahr 2009. Hierdurch erlangt der Nachbar erstmals Kenntnis von dem beabsichtigten Vorhaben und beantragt daraufhin am 28.10.2009 Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde. Aus unerfindlichen Gründen wird die Akteneinsicht erst über ein Jahr später, nämlich am 01.11.2010 gewährt. Dabei erfährt der Nachbar dann erstmals vom Inhalt der Baugenehmigung. Am 24.11.2010 legt er Nachbarwiderspruch ein und erhebt anschließend Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Die Klage hat vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Im Jahr 2018 – also rund 10 Jahre nach der Erteilung der Baugenehmigung – entscheidet schließlich das Bundesverwaltungsgericht und bestätigt die vorangehenden Gerichtsentscheidungen.

Die Frage, ob das Rechtsmittel eines Nachbarn fristgerecht erhoben wurde, ist in drei Stufen zu klären:

  • Ist eine Baugenehmigung dem Nachbarn durch förmliche Zustellung amtlich bekanntgegeben worden, beginnt damit eine einmonatige Frist für Widerspruch und Anfechtungsklage. Allerdings muss der Bekanntgabe auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Frist beigefügt sein. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, gilt eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe.

  • Wird die Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben, gilt die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat oder haben müsste. Hierbei wird oft auf die Kenntnis vom Beginn der Bauarbeiten abgestellt, da sich ab diesem Zeitpunkt das Vorliegen einer Baugenehmigung aufdrängt und es dem Nachbarn zumutbar ist, sich hierüber durch Nachfragen Gewissheit zu verschaffen.

  • Unabhängig von der Jahresfrist kann der Rechtsschutz des Nachbarn im Einzelfall aber auch schon früher verwirkt sein. Das ist der Fall, wenn der Nachbar durch sein Verhalten beim Bauherrn ein besonderes Vertrauen darauf erzeugt hat, dass er sich nicht mehr gegen die Baugenehmigung wenden werde. Dieses Vertrauen entsteht aber nicht schon durch bloßen Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere „vertrauensbildende“ Umstände hinzukommen, wie etwa zustimmende Gespräche.

Im vorliegenden Fall lagen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung vor. Da dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht zugestellt worden war, galt für ihn die Jahresfrist ab Kenntnis der Baugenehmigung. Diese Frist hielt der Nachbar dadurch ein, dass er innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Baumaßnahmen Akteneinsicht beantragt und sich so ausreichend darum bemüht hat, Gewissheit über den Inhalt der Baugenehmigung zu erlangen. Somit konnte er letztlich viele Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung seine Einwendungen noch erfolgreich durchsetzen.

PSP-Praxistipp:

Angesichts des enormen Zeitablaufs ein frustrierendes Ergebnis für den Bauherrn. Dabei ist Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen eigentlich, nach einem angemessenen Zeitablauf für Rechtssicherheit zu sorgen. Dem Bauherrn, der diese Rechtssicherheit verständlicherweise anstrebt, ist zu empfehlen, dem Nachbarn die Baugenehmigung zur Kenntnis zu bringen (gegen Nachweis!). Damit wird zwar nicht die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, aber immerhin die Jahresfrist – besser als nichts. In Bayern besteht zudem die Besonderheit, dass gemäß Art. 66 BayBauO die Eigentümer benachbarter Grundstücke im Baugenehmigungsverfahren stets zu beteiligen sind. Stimmt der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zu, wird ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung amtlich zugestellt. Aber auch die gesetzlich vorgeschriebene Nachbarbeteiligung funktioniert nicht in allen Fällen reibungslos. So ist z.B. oft unklar und umstritten, wer nun (noch) als „Nachbar“ im Sinne der Beteiligungspflicht anzusehen ist und wer nicht. Andererseits können sich auch die Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben wurde, nicht darauf verlassen, auch geraume Zeit nach Erteilung der Genehmigung noch dagegen vorgehen zu können. Hier sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, die u. U. zu einer Verwirkung der Rechtsschutzmöglichkeiten führen können. Den Parteien ist also im beiderseitigen Interesse zu raten, möglichst rasch für Transparenz im Verhältnis untereinander zu sorgen.