Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Bauvertrages?

Real Estate Praxistipp vom 06.05.2019 zu LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18

Schließt ein Bauherr als Verbraucher – d. h. für überwiegend private Zwecke – außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers – z. B. in seiner Wohnung, online oder telefonisch – einen Werkvertrag ab, kann dies ein übereilter Schritt sein, den er nach einiger Überlegung vielleicht bereut. Ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung sind ohne berechtigende Gründe in der Regel nicht möglich. Unter Umständen ist der Besteller aber berechtigt, den Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen auch ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Recht kann der Auftragnehmer durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam ausschließen.

Der Fall:

Die Beklagte bietet die Lieferung und Montage von Treppenliften an. In ihren AGB findet sich folgende Regelung: „Ein Widerrufsrecht im Hinblick auf die Bestellung des Kunden besteht nicht, da die Treppenlifteinheit insbesondere was die Länge und Befestigung der Laufschiene angeht, nicht vorgefertigt werden kann, sondern nach den individuellen örtlichen Verhältnissen, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden geplant, zugeschnitten und befestigt werden muss (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), sofern die Verträge in der Wohnung der Verbraucher geschlossen werden.

  • Das Landgericht Nürnberg-Fürth gibt der von einem Verbraucherschutzverband erhobenen Klage auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel mit folgender Begründung statt: Treffen teils kauf-, teils werkvertragliche Pflichten in einem Vertrag zusammen, ist der Vertragstyp nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs nach dem Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen zu bestimmen. Liegt dieser auf dem Warenumsatz, so liegt ein Kaufvertrag oder ein Werklieferungsvertrag vor. Bildet den Schwerpunkt dagegen die Montage- und Bauleistung (etwa die Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit) und der damit verbundene individuelle Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2018 - VII ZR 19/18 und 30.08.2018 - VII ZR 243/17). Ausgehend davon stellt die Lieferung und Montage eines Treppenliftes einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar. Denn im Vordergrund steht letztlich die Herstellung der funktionsfähigen Einheit „Treppenlift“. Die Übertragung des Eigentums und Besitzes an den einzelnen Gegenständen tritt dahinter zurück, da sie alleine für den Verbraucher nur einen geringen Nutzen hat.

  • Bei solchen Werkverträgen ist das Widerrufsrecht dem Gesetz nach nicht ausgeschlossen. Gemäß § 312g Abs. 2 BGB entfällt das Widerrufsrecht des Bestellers nur bei Verträgen, bei denen die Lieferung bestimmter Waren im Mittelpunkt steht, etwa individuell vorgefertigter oder leicht verderblicher Waren. Betroffen sind also Kauf- und Werklieferungsverträge, die sich auf solche Waren beziehen. Ist ein Vertrag dagegen – wie hier – als reiner Werkvertrag zu qualifizieren, gilt der gesetzliche Ausschluss des Widerrufs nicht. Vielmehr ist dann § 357 Abs. 8 BGB maßgeblich, der das Bestehen des Widerrufsrechts gerade voraussetzt.

  • AGB, die den Ausschluss des Widerrufsrechts auf Werkverträge ausweiten, stehen daher im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen und sind als unangemessene Benachteiligung des Kunden unwirksam.

PSP-Praxistipps:

Mit seiner Entscheidung folgt das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Bundesgerichtshof, der Entsprechendes für einen in den Wohnräumen des Auftraggebers abgeschlossenen Vertrag über den Anbau eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Wohnhauses inklusive Planung und baulichen Maßnahmen entschieden hat (Urt. v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17). Auch dort wurde das Widerrufsrecht bejaht.

Bei einem Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Küche etwa kann die Abgrenzung zwischen (nicht widerruflichem) Kaufvertrag und (widerruflichem) Werkvertrag aber schon deutlich schwieriger sein. Hier dürfte umso eher ein Kaufvertrag mit untergeordneter Montageverpflichtung anzunehmen sein, je weniger individuelle Anforderungen an ihre Einpassung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen. Dann kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.

Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 30.08.2018 ausdrücklich offen gelassen, ob nicht in ganz besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise auch bei einem (reinen) Werkvertrag das Widerrufsrecht doch ausgeschlossen sein kann. Dies dürfte sich aber auf nur wenige Fälle beschränken. Schließt ein Verbraucher einen Bauvertrag, der den Neubau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zum Gegenstand hat, gelten überdies gesetzliche Sonderregelungen. Hier kommt es darauf an, ob der Vertrag notariell beurkundet wurde. Auch dann kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.