Kein Quellensteuereinbehalt auf Online-Werbung

In unserem Newsletters berichteten wir über die Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung sowohl in Betriebsprüfungen als auch im Fachschrifttum, dass Zahlungen von inländischen Steuerpflichtigen an ausländische Betreiber von Online-Marketinganbietern (z. B. Google Ads) der deutschen Besteuerung unterliegen würden.

Als Grundlage berief sich die Finanzverwaltung auf eine Regelung, nach der Vergütungen, die ein ausländisches Unternehmen aus der Überlassung von Rechten bzw. der Nutzungsüberlassung von Know-how und ähnlichen Erfahrungen erzielt, dem Quellensteuerabzug in Deutschland unterliegen. Dementsprechend hatte die bayerische Finanzverwaltung beabsichtigt, deutsche Werbetreibende – als Vergütungsschuldner – für die Quellensteuer in Haftung zu nehmen.


Im steuerlichen Fachschrifttum wurde die Auffassung der Finanzverwaltung zum Quellensteuereinbehalt auf Online-Werbeleistungen weit überwiegend abgelehnt. Nunmehr haben der Bund und die Länder auf die Kritik im Fachschrifttum reagiert. Entsprechend einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2019, welches für sämtliche Finanzämter bindend und in allen offenen Fällen anzuwenden ist, wurde auf Bund-Länder-Ebene eine Einigung dahin gehend erzielt, dass Zahlungen von inländischen Werbetreibenden an ausländische Online-Marketinganbieter nicht dem Quellensteuereinbehalt unterliegen. Zahlungen an ausländische Plattformbetreiber würden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung noch für eine Überlassung von Rechten bzw. der Nutzungsüberlassung von Know-how und ähnlichen Erfahrungen geleistet.

Die Ansicht der Finanzverwaltung gilt dem Schreiben nach für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social Media- und Bannerwerbung sowie vergleichbare Online-Werbung, unabhängig von der Vergütungsform. Damit bleibt – so auch das Bundesfinanzministerium – die befürchtete steuerliche Mehrbelastung von inländischen Steuerpflichtigen aus.