Die steuerliche F&E-Förderung kommt

Informationen zum Referentenentwurf des Forschungszulagengesetzes

Was in vielen Staaten bereits gang und gebe ist, soll nun auch in Deutschland eingeführt werden: Eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Die angekündigte Forschungszulage soll vor allem kleinen und mittelgroßen Unternehmen steuerliche Anreize für F&E-Projekte bieten, wenngleich auch große Unternehmen von der Regelung profitieren können. Im Folgenden möchten wir Ihnen den Referentenentwurf, der am 17. April 2019 veröffentlicht wurde, vorstellen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17. April 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung veröffentlicht. Die darin geregelte Forschungszulage soll die bereits bestehende Programmförderung in Deutschland, die vornehmlich spezielle Branchen sowie die (Spitzen-) Forschung betrifft, um eine weitere Förderungsvariante ergänzen, von der künftig möglichst viele Unternehmen profitieren sollen. Die Gesetzesnovellierung soll dabei als eigenständiges Nebengesetz zum Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz fungieren.

Zulagenberechtigung für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen

In den Genuss der Zulage kommen grundsätzlich alle Unternehmen, die bzw. deren Gesellschafter unbegrenzt körperschaftsteuer- oder einkommensteuerpflichtig sind und die nicht von einer Steuerbefreiung profitieren. Anspruchsberechtigter ist gemäß Referentenentwurf dabei stets das Unternehmen, dies gilt auch für Personengesellschaften. Die Förderung selbst ist grundsätzlich unabhängig von Größe, Rechtsform oder Tätigkeitsbereich ausgestaltet.

Umfang der geförderten F&E-Aktivitäten

Förderungsfähig sind Projekte, die der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Der Referentenentwurf schließt hingegen die Förderung von Projekten aus, bei denen das Produkt oder Verfahren bereits festgelegt sind und die Aktivitäten auf eine Marktentwicklung oder die Produktionsverbesserung abzielen. Die Auslegung der begünstigten Tätigkeiten soll sich an international bekannten Maßstäben, z. B. den Beschreibungen im sog. „Frascati-Handbuch“ der OECD, orientieren.

Ermittlung der Zulagenhöhe von bis zu 500.000 Euro anhand des Lohns

Die Förderhöhe wird zunächst ausgehend vom lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die im Rahmen der zu fördernden Forschungstätigkeit zum Einsatz kommen, ermittelt. Zur Berücksichtigung des nicht-lohnsteuerpflichtigen Aufwands werden die Arbeitslöhne zusätzlich mit einem Faktor von 1,2 multipliziert. Löhne von Arbeitnehmern, die nicht direkt forschend tätig sind, z. B. von Führungskräften, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Für forschende Einzelunternehmer soll ein Pauschalsatz von 30 Euro je Stunde Forschungszeit in den Projekten angesetzt werden können. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften wird der begünstigungsfähige Betrag anhand bestehender Vergütungsvereinbarungen für F&E-Tätigkeiten ermittelt, vorausgesetzt es werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt und auch so gelebt. Zur Ermittlung des Fördergesamtbetrages werden die entsprechenden Teilbeträge aufsummiert, wobei die Zulagenermittlung je Unternehmen auf eine Höchstsumme von zwei Millionen Euro begrenzt ist. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Grenze für die gesamte Unternehmensgruppe. Bei gemeinsamen F&E-Projekten von fremden Unternehmen bzw. gemeinsam mit Forschungsinstituten kann der Höchstbetrag von den Unternehmen jedes Wirtschaftsjahr einzeln ausgenutzt werden.

Die Höhe der ausgezahlten Zulage bemisst sich letztlich in Höhe von 25% des auf diese Weise ermittelten Gesamtbetrags und beträgt damit bis zu 500.000 Euro je Unternehmen und Wirtschaftsjahr. Die Förderhöchstsumme je Projekt, in die auch andere staatliche Förderungen einbezogen werden, beträgt 15 Millionen Euro. Zulagenfähige Aufwendungen dürfen weiterhin nicht doppelt gefördert werden.

Liquidität durch Zulage unabhängig von der Ertragssituation des Unternehmens

Die Förderung soll als Zulage ausgestaltet werden. Sie wird unabhängig von der weiteren steuerlichen Veranlagung des Unternehmens ermittelt und führt zu einem entsprechenden Liquiditätszufluss an das antragstellende Unternehmen, unabhängig davon, wie sich dessen Ertragslage im Wirtschaftsjahr dargestellt hat. Die Zulage wird außerdem nicht als steuerpflichtige Einnahme berücksichtigt und mindert auch nicht die Betriebsausgaben des Veranlagungszeitraums. Damit fließt die Zulage stets in vollem Umfang dem Unternehmen zu.

Beantragung unabhängig von der Steuererklärung

Die Zulage kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zeitnah beantragt werden; die Antragstellung erfolgt dabei auch unabhängig von der Steuererklärung. Die Förderfähigkeit eines im Zulagenantrag berücksichtigten F&E-Projektes muss durch eine beizufügende, gesonderte Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Beantragung dieser Bescheinigung soll bereits vor Beginn des F&E-Projektes möglich sein. Das Unternehmen kann dadurch bereits während des betrieblichen Entscheidungsprozesses über das Projekt Sicherheit über dessen Zulagenfähigkeit erlangen. Das Finanzamt, bei dem der Zulagenantrag nachgestellt wird, ist an die Feststellung der Bescheinigung gebunden.

Förderung nur für Projekte mit Beginn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes

Die Zulage soll nur für Projekte gewährt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden. Zusätzlich werden nur solche Arbeitslöhne bei der Ermittlung der Zulage berücksichtigt, die nach dem 31.12.2019 ausgezahlt worden sind.

Fazit und aktuelle Handlungsempfehlung

Die Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung ist äußerst begrüßenswert, geht damit doch eine Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland einher. Gerade durch die Ausgestaltung als Zulage, kommen Unternehmen in den Genuss der gesamten Zulagenhöhe, ohne, dass steuerliche Gegeneffekte die Förderungshöhe beeinträchtigen. Aktuell ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf noch 2019 in einem Gesetz mündet, nicht zuletzt, da innerhalb der Politik ein breiter Konsens zur Einführung einer F&E-Förderung besteht. Aus unternehmerischer Sicht ist jedoch zu beachten, dass – nach dem aktuellen Referentenentwurf! – die Zulage nur für solche Projekte gewährt werden soll, die nach Einführung des Gesetzes begonnen wurden. Daher sollten Unternehmer schon jetzt geplante F&E-Projekte inhaltlich auf deren Förderfähigkeit untersuchen und gegebenenfalls die zeitliche Projektplanung abwägen.