Wenn die Kasse drei Mal klingelt – das neue „Kassengesetz“ ab dem 01.01.2020

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sogenanntes „Kassengesetz“) werden demnächst die Anforderungen an „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ deutlich verschärft. Ab dem Jahr 2020 müssen alle solchen elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die Manipulationen an den erfassten Daten ausschließen soll. Allerdings dürfen (nachweisbar) „bauartbedingt nicht aufrüstbare“, im Zeitraum 2010 bis 2020 angeschaffte Registrierkassen noch bis Ende 2022 verwendet werden.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers produziert in Zukunft ein elektronisches Kassensystem zu jedem Vorfall mehrere Datensätze in einem standardisierten Format, die dann an die zertifizierte „technische Sicherheitseinrichtung“ gesendet werden. Diese Einrichtung bedarf einer Zertifizierung durch das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und ihr Einsatz (Anschaffung und Außerbetriebnahme) ist dem Finanzamt vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats mitzuteilen. Ziel ist es, mittels der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung die Anwendungs- und Protokolldaten eines Vorgangs gegen nachträgliche, unerkannte Veränderungen zu schützen sowie die Existenz und Herkunft der Aufzeichnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestätigen. Die Kassentransaktions- und Prüfdaten werden aber auch zurück an das Kassensystem exportiert, damit der Kassenbetreiber deren Inhalt für die Belegausgabe nutzen kann. Denn die auszugebenden Belege müssen beispielsweise die Zeitstempel, die Seriennummern des verwendeten Systems, die Transaktionsnummer, den Signaturzähler und den Prüfwert enthalten.

Im Juni 2019 hat das Bundesfinanzministerium den entsprechenden Anwendungserlass veröffentlicht. Hierbei hat die Finanzverwaltung den Begriff der Kasse ausgeweitet auf Systeme, die (nur) der Erfassung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit „vor Ort genutzten“ elektronischen, bargeldersetzenden Zahlungsformen dienen. Dazu zählen z. B. Geldkarten, „virtuelle Konten“ (wie im Falle von Kryptowährungen), Bonuspunktesysteme von Drittanbietern, Gutscheine, Guthabenkarten, Bons u. Ä. Selbst wenn also eine „Kasse“ kein Bargeld, sondern nur „Bargeldersatz“ annimmt, ist sie mit einer entsprechenden technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen. Werden nur Kredit- und Girokartenzahlungen sowie elektronisches Lastschriftverfahren akzeptiert, dürfte dies allerdings von den Regelungen ausgenommen sein, da diese Zahlungsarten keinen unmittelbaren Bargeldersatz darstellen, sondern zu einer Dreiecksbeziehung zwischen kartenausgebender Stelle, Kunde und Händler führen.

Mit Blick auf den 1.1.2020 wird es für jedes Unternehmen, das ein Kassensystem einsetzt, also höchste Zeit, den Änderungsbedarf im Detail zu überprüfen und sich mit Herstellern von Kassensystemen zur Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung in Verbindung zu setzen, auch wenn bis dato immer noch keine der in Entwicklung befindlichen Einrichtungen vom BSI zertifiziert wurde.

Nähere Informationen dazu finden Sie im PSP Online-Artikel „Kassensysteme mit Flugschreiber – Ab 1.1.2020 Pflicht!“