Streitvermeidung in kommunalen Stiftungen

Praxistipp Stiftungen / NPO

In diesem aktuellen PSP-Praxistipp erfahren Sie, inwiefern sich kommunale Stiftungen als streitanfällig erweisen können und was man dagegen tun kann.

Kommunale Stiftungen haben eine lange Tradition und sind in der deutschen Stiftungslandschaft nicht zuletzt als bedeutende Kooperationspartner finanziell angeschlagener Gemeinden von hoher Bedeutung. Eine berühmte kommunale Stiftung ist etwa die Zeppelin-Stiftung, über die die Stadt Friedrichshafen den bekannten Automobilzulieferer ZF Friedrichshafen hält. Wie der Presse entnommen werden kann, wird über diese Stiftung heftig gestritten – seit 2017 auch vor dem Verwaltungsgericht. Doch auch weniger bekannte kommunale Stiftungen erweisen sich zunehmend als streitanfällig.

Schwere Geburten?

Die Probleme können bereits zu Beginn des „Stiftungslebens“ ihren Anfang nehmen. So darf nach dem Kommunalrecht der Bundesländer Vermögen der Städte und Gemeinden in der Regel nur dann in Stiftungen eingebracht werden, wenn der Stiftungszweck nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Da diese Vorgabe jedoch eine „stiftungsgemäße“ Vermögensausstattung erschwert, ist im Einzelfall genau zu prüfen, inwiefern Gemeinden und kommunale Unternehmen als Stifter in Betracht kommen.

Zwitterwesen?

Kommunale Stiftungen sind zu einem Großteil Rechtsformen des Privatrechts. Ihre Zwecke liegen jedoch im Rahmen der öffentlichen Aufgaben einer Kommune, der sie zugeordnet sind und von deren Organen sie nach kommunalrechtlichen Grundsätzen verwaltet werden. Entsprechend sind sie häufig als eine Art Zwitterwesen sowohl in privatrechtliche als auch in öffentlich-rechtliche Regeln eingebettet. Erschwerend tritt hinzu, dass diese Regeln meist nicht aufeinander abgestimmt sind. Die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts können die Lage dabei noch verkomplizieren.

Unklare Zuständigkeiten?

Bei unklar geregelten Zuständigkeiten in der Satzung entbrennt in kommunalen Stiftungen immer wieder Streit um die Frage, wer darüber entscheiden darf, an wen Fördergelder ausgeschüttet werden. Liegt diese Verteilung des Stiftungsgenusses in der (alleinigen) Kompetenz des Bürgermeisters? Wer diese Frage bejaht, provoziert Protest aufseiten solcher Gemeinderatsmitglieder, die diesbezüglich Mitspracherechte reklamieren.

PSP-Praxistipp:

Die kommunale Stiftung und ihr Recht erweisen sich in zunehmendem Maße als streitanfällig. Durch klare Regelungen in der Satzung, die häufig auch nachträglich im Rahmen von Satzungsänderungen eingefügt werden können, lassen sich Auslegungsschwierigkeiten vermeiden und zukünftige Konfliktfälle minimieren. Die Beteiligten in kommunalen Stiftungen sollten hieran ein großes Interesse haben, da eine ordnungsgemäße Stiftungsführung zu den Amtspflichten kommunaler Organe zählt.