Gewinnpauschalierung beim Sponsoring von Veranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften

Überblick und Handlungsempfehlung zur Gewinnpauschalierung bei der Vermietung von Standflächen bei Kongressen und Tagungen

Das erste BFH-Urteil zur Gewinnpauschalierung für Standvermietungen gemeinnütziger Körperschaften bei Kongress- und Tagungsveranstaltungen ermöglicht die rechtsichere und steueroptimierte Vereinnahmung von Sponsoringleistungen.

Ohne die Einnahmen aus der Vermietung von Ausstellungsflächen (Standvermietungen) wären viele Kongress- und Tagungsveranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften nicht finanzierbar. Umso wichtiger ist bei diesen und anderen Sponsoringleistungen eine geringe und rechtssichere Steuerbelastung, wozu das BFH-Urteil vom 26.062019 einen wichtigen Beitrag leistet.

Gemeinnützige Körperschaften unterliegen nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§§ 14, 64 AO) der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht beispielweise, wenn eine gemeinnützige Körperschaft sogenanntes aktives Sponsoring betreibt, d. h. an den Werbemaßnahmen eines Unternehmens mitwirkt (AEAO Nr. 10 Satz 1 zu § 64 Abs. 1 AO).

Für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist die Abgrenzung und Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereichen (Sphären) einer gemeinnützigen Körperschaft notwendig. Die (anteilige) Zuordnung der Betriebsausgaben kann sich hierbei als äußerst schwierig erweisen, sobald neben eindeutig zuordenbaren Einzelkosten auch durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lediglich mitverursachte Gemeinkosten vorliegen.

An einem praktikablen Aufteilungsmaßstab wird es beispielsweise fehlen, wenn die Einnahmen aus Standvermietung zwar eine Tagungsveranstaltung weit überwiegend finanzieren, aber die ideellen Tagungskosten (Raumkosten, Referentenhonorare u. Ä.) hiervon dem Grunde und der Höhe nach unbeeinflusst erscheinen (vgl. AEAO Nr. 5 zu § 64 Abs. 1 AO). Auch bei anderen Sponsoringleistungen, beispielsweise „Hinweise auf Sponsorenlogos mit Hervorhebung“ und Links auf die Sponsorenwebsite, ergibt sich hieraus eine Besteuerung der gesamten Einnahmen. Diese Übermaßbesteuerung gemeinnütziger Körperschaften hat der Gesetzgeber Ende des Jahres 2000 durch die Einführung einer Gewinnpauschalierungsregelung einschränken wollen.

Gewinnpauschalierung für Werbeleistungen

Nach dieser Regelung kann bei „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Der Gewinn wird somit nicht durch Zuordnung und Abzug von tatsächlichen Betriebsausgaben, sondern pauschal mit unterstellten Betriebsausgaben in Höhe von 85 % ermittelt. Die Einnahmen werden damit nur sehr gering besteuert.

Um im Rahmen des Sponsorings von Kongress- und Tagungsveranstaltungen mit den Einnahmen aus Standvermietungen in den Anwendungsbereich der Gewinnpauschalierung zu gelangen, ist es zwingende Voraussetzung, dass diese Veranstaltungen als Zweckbetrieb gewertet werden. Vor Anwendung der Gewinnpauschalierung sollte daher unbedingt die Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung geprüft werden.

Bisher Rechtsunsicherheit beim Anwendungsbereich der Gewinnpauschalierung

Das FG Hamburg beurteilte Standvermietungen im Rahmen einer Tagung als steuerpflichtige Tätigkeit (FG Hamburg vom 15.06.2006 – 2 K 10/05, rkr., EFG 2007, 218). Dies wurde damit begründet, dass der tagende Verein nicht selbst für die Aussteller geworben habe, sondern diesen die Werbung auf den Ausstellungsflächen lediglich ermöglichte. Weiterhin wurde ein unmittelbarer Zusammenhang bestritten, da die Werbung nicht während, sondern nur vor und nach der Veranstaltung sowie in den Pausen möglich war.

Gemeinnützige Körperschaften mit vergleichbaren Sachverhalten wurden seither im Rahmen von Betriebsprüfungen mit der nachteiligen Auslegung des FG Hamburg durch die Finanzverwaltung konfrontiert. Hieraus ergaben sich im Einzelfall teilweise erhebliche Steuernachzahlungen.  

Erst vor Kurzem haben sich erneut Finanzgerichte mit dem Anwendungsbereich der Gewinnpauschalierung auseinandergesetzt und kamen erfreulicherweise zu einem sachgerechten weiten Anwendungsbereich. Die Finanzverwaltung war mit dieser Auslegung jedoch nicht einverstanden, weshalb endlich der BFH die Gelegenheit bekam, eine Entscheidung zu fällen und für Rechtssicherheit zu sorgen.

BFH-Urteil legt Anwendungsbereich sachgerecht aus

Der BFH hat nun fast 20 Jahre nach Einführung der Gewinnpauschalierung mit seinem Urteil vom 26.06.2019 Klarheit geschaffen: Der Wortlaut der Vorschrift lässt offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Auch ein ausreichender Zusammenhang der Standvermietungen mit der steuerbegünstigten Tätigkeit durch die Tagungsveranstaltung wurde vom BFH bejaht.

Es ist nach unserer Auffassung davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil im Bundesssteuerblatt veröffentlichen wird und es damit über den Urteilsfall hinaus in allen offenen Fällen zur Anwendung kommt.

Handlungsbedarf: Steuervorteile beim Sponsoring gemeinnütziger Körperschaften zeitnah und bestmöglich nutzen!

Die Gewinnpauschalierung bei Sponsoring- und Werbeleistungen führt regelmäßig zu einer ertragsteuerlichen Entlastung gemeinnütziger Körperschaften. Sollte es aufgrund einer bisher engen Auslegung dieser Vorschrift durch das zuständige Finanzamt zu einer höheren Besteuerung gekommen sein, sollte dies umgehend überprüft und gegebenenfalls dagegen vorgegangen werden.

Es bietet sich an, aus diesem Anlass die bisherige steuerliche Behandlung sämtlicher Sponsoring- und Werbeleistungen auf den Prüfstand zu stellen. Neben den ertragsteuerlichen Folgen können sich hieraus auch umsatzsteuerliche und spendenrechtliche Folgen ergeben. Die Komplexität dieser Fragestellungen erfordert erfahrungsgemäß regelmäßig die Einführung eines Tax Compliance Management Systems.