Nach dem EuGH-Urteil: Ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gestorben?

Real Estate Praxistipp zu EuGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17

Nein, das ist sie nicht. Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) lediglich festgestellt, dass die in der HOAI enthaltene Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Honorare gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt.

An der Wirksamkeit der HOAI im Übrigen ändert diese Entscheidung nichts. Die Parteien können also auch weiterhin die HOAI zur Grundlage von Architekten- und Ingenieurverträgen machen. Tun sie dies, gelten z. B. die in der HOAI enthaltenen Formvorschriften und die Rechtsfolgen eines Verstoßes dagegen. Es bleibt den Parteien auch weiterhin unbenommen, im Architektenvertrag zur Bestimmung der Leistungen des Architekten auf die Leistungsbilder der HOAI zu verweisen.

Doch welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des EuGH für die Vergütungsansprüche des Architekten aus Vertragsverhältnissen, die vor Inkrafttreten einer Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil begründet werden?

Der Fall:

Bauherr und Architekt vereinbaren im Jahr 2016 formwirksam (d.h. bereits bei Auftragserteilung und schriftlich) ein Pauschalhonorar, das niedriger ist als die Vergütung, die sich bei einer Berechnung nach den in der HOAI für die vereinbarten Planungsleistungen vorgesehenen Vergütungssätzen ergeben würde. Nachdem der Architekt dem Bauherrn eine Rechnung über den vereinbarten Pauschalpreis ausgestellt und der Bauherr bezahlt hat, stellt der Architekt dem Bauherrn die deutlich höhere Vergütung in Rechnung, die sich unter Zugrundelegung der in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze ergibt. Zur Begründung verweist er darauf, dass eine Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 1 HOAI nur dann zulässig und wirksam ist, wenn das vereinbarte Honorar im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze liegt. Umstände, die gemäß § 7 Abs. 3 HOAI ausnahmsweise die Vereinbarung einer unter den Mindestsätzen liegende Vergütung gestatten würden, lägen nicht vor. Als der Bauherr nicht zahlt, erhebt der Architekt eine sog. Aufstockungsklage.

Die Frage, ob sich der Architekt auch nach dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 noch erfolgreich auf § 7 HOAI berufen kann, wird von den Oberlandesgerichten bislang unterschiedlich beantwortet.

  • Mit Urteilen vom 04.07.2019 (Az. 14 U 198/18) und vom 14.08.2019 (Az. 14 U 188/18) wies das OLG Celle die Honorarklagen von Architekten mit der Begründung ab, die Gerichte dürften den vom EuGH für europarechtswidrig erklärten § 7 HOAI seit der Verkündung des Urteils vom 04.07.2019 nicht mehr anwenden.

  • Demgegenüber urteilte das OLG Hamm am 23.07.2019 (Az. 21 U 24/18), ein Gericht könne Europarecht nur anwenden, soweit es sich damit nicht über den erkennbaren gegenteiligen Willen des nationalen Gesetzgebers hinwegsetzt. Bis der deutsche Gesetzgeber die  HOAI entsprechend den Vorgaben des EuGH angepasst habe, sei § 7 HOAI daher weiterhin anzuwenden. Mit Beschluss vom 19.08.2019 (Az. 21 U 20/19) hat sich das Kammergericht Berlin dieser Auffassung angeschlossen.

Die einander widersprechenden Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Auch die Entscheidung des EuGH (Az. C 137/18) über ein vom Landgericht Dresden durch Beschluss vom 08.02.2018 (Az. 6 O 1751/15) eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren dazu, ob die maßgebliche Dienstleistungsrichtlinie die weitere Anwendung des § 7 HOAI hindert, steht bislang aus. Bis der BGH und der EuGH diese strittige Frage beantwortet haben, bleibt die Rechtslage daher ungeklärt.

PSP-Praxistipps:
  • In derzeit bereits rechtshängigen Prozessen, in denen der Architekt seine Forderung auf eine die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung stützt, kann jede der Parteien gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der zu erwartenden BGH-Entscheidung beantragen. Durch eine solche Aussetzung kann vermieden werden, dass der Rechtsstreit mit hohem Aufwand und erheblichem Prozesskostenrisiko über mehrere Instanzen u.U. mit einander widersprechenden Urteilen der Instanzgerichte fortgeführt wird. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Gericht dem Antrag aus prozessökonomischen Gründen stattgibt.

  • Zukünftig kann das Architektenhonorar zwischen den Parteien ohne jede Bindung an Mindest- und Höchstsätze grundsätzlich frei vereinbart werden. Grenzen setzen lediglich die allgemein zu beachtenden Verbote der Sittenwidrigkeit und des Wuchers. Zwar zwingt dies die Parteien dazu, beim Abschluss eines Architektenvertrages nicht nur über Umfang und Qualität der Leistungen des Architekten Einigkeit zu erzielen, sondern auch über deren Preis zu verhandeln. Kompensiert werden dürfte dieser Nachteil aber z. B. dadurch, dass besondere Umstände der Aufgabenstellung (z. B. besondere schöpferische Gestaltungsleistungen des Architekten) bei der Bemessung des Honorars zukünftig stärker gewichtet werden können als dies nach der HOAI in derzeit noch geltender Fassung möglich ist.

  • Beruft sich eine Partei eines Architektenvertrages darauf, sie hätte nur eine höhere oder niedrigere Vergütung akzeptiert, wenn sie gewusst hätte, dass die Bindung an den preisrechtlichen Rahmen der HOAI durch die EuGH-Entscheidung entfallen würde, und verlangt sie wegen des hiermit begründeten Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB eine Anpassung der vertraglichen Vergütungsabrede, wird sie hiermit vermutlich nicht durchdringen können. Zum einen war die maßgebliche EU-Dienstleistungsrichtlinie bereits Ende 2006 in Kraft getreten und die Änderung betreffend die Festlegung des verbindlichen Preisrahmens daher bereits seit mehr als 12 Jahren absehbar. Außerdem werden Veränderungen von Kalkulationsgrundlagen von der Rechtsprechung im Rahmen der Anpassung an eine geänderte Geschäftsgrundlage seit jeher nur sehr eingeschränkt berücksichtigt. Und schließlich dürfte es auch an der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der getroffenen Vergütungsabrede für die die Anpassung begehrende Partei fehlen.

  • Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 bleibt es dabei, dass unwiderleglich die Vereinbarung des Mindestsätze nach der HOAI vermutet wird, wenn eine andere Vergütung nicht bereits „bei Auftragserteilung“ und „schriftlich“ vereinbart wurde (§ 7 Abs. 5  HOAI). Soll ein unter Mindestsätzen der HOAI liegendes (Pauschal-) Honorar rechtssicher vereinbart und eine Aufstockungsforderung des Architekten auf jeden Fall vermieden werden, ist deshalb auch in Zukunft unbedingt auf die Einhaltung der Anforderungen an Zeitpunkt und Form der Honorarvereinbarung zu achten, solange der Gesetzgeber § 7 Absatz 5 HOAI nicht geändert hat.