Testamentsvollstreckung heute

Immerhin 32 Paragraphen widmet das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB“) dem Testamentsvollstrecker. Dabei passt der Gedanke, dass nicht der Erbe, sondern ein eigenständiger Rechtsträger den Willen des Erblassers vollzieht, nicht so recht in die Systematik des BGB. Zwar kann ein Erblasser auch über Teilungsanordnungen, Nacherben-, Vermächtnisanordnungen oder Auflagen über seinen Tod hinaus „regieren“. Die Testamentsvollstreckeranordnung ist aber noch weitreichender: Obwohl der Erbe der Träger der Nachlassrechte und -verbindlichkeiten wird, übt der Vollstrecker die tatsächliche und rechtliche Herrschaft aus.

In der Praxis gehört die Testamentsvollstreckung zum unentbehrlichen Bestand des Erbrechts. Der Erblasser lässt über diese Person seines Vertrauens seinen Willen in Bezug auf das Schicksal des Nachlasses postmortal fortwirken. Er kann z. B. dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen zuverlässig ausgeführt werden, der Nachlass durch die unparteiische Instanz des Testamentsvollstreckers unter mehreren Erben geteilt wird, oder der Nachlass – möglicherweise unter Ausschluss des Erben – auf lange Zeit in seinem Bestand erhalten bleibt und für den Erben nutzbar gemacht wird. Den Vorteilen einer fremdnützigen und unparteiischen Willensvollstreckung stehen allerdings die Nachteile teils hoher Kosten, einer oft langfristigen Bevormundung des Erben und die Gefahr übermäßiger Selbstherrlichkeit bei möglicherweise abnehmender Fachkunde gegenüber. Bei Unternehmensbeteiligungen bestehen dazu nicht selten Kollisionsprobleme zwischen der Testamentsvollstreckung und dem Handels- und Gesellschaftsrecht. Ähnlich ist das bei der Vermögenssorge der Eltern für das Vermögen der Kinder. Die Kombination dieser möglichen Nachteile mit den steigenden Anforderungen an den Testamentsvollstrecker machen es notwendig, das Institut modern aufzustellen.

Veränderte Anforderungen

Vor allem die Nachlässe haben sich verändert: Nachlässe sind heute in der überwiegenden Zahl der Fälle, in den Testamentsvollstreckung eine sinnvolle Rolle spielt, international. Aber auch die Erben oder Vermächtnisnehmer machen längst nicht mehr an der Grenze halt. Dabei ist es trotz der EU-Erbrechtsverordnung, die die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts vereinfacht hat, eher selten, dass nur eine Rechtsordnung für alle Rechtsfragen in Betracht zu ziehen wäre. Gerade weil sich die Nachlassbestandteile auch immer mehr auf das Ausland verteilen, nimmt auch die steuerliche Komplexität stetig zu.

Nachlässe sind heute ebenso zunehmend digital. Dies beginnt bei in der Cloud gespeicherten Fotos und Videos, geht über Social-Media-Accounts und endet bei Krypto-Assets wie Bitcoins.

Nachlässe sind schließlich immer öfter unternehmerischen  Ursprungs. Hatte früher  nur  der  klassische Familienunternehmer eine unternehmerische Struktur im Nachlass, gilt dies heute bereits für junge Start-Up-Investoren. Der erfolgreiche Blogger oder Influencer gilt letztlich genauso als Unternehmer, wie der klassische Handwerksbetrieb. Aber auch Immobilienvermögen wird immer häufiger in Unternehmensstrukturen gehalten, selbst wenn es sich um Ferienimmobilien handelt. Erbschaft- und schenkungsteuerlich motiviert ist der Einsatz von Familien-Personengesell- schaften auch bei mittleren Vermögen. Die Beteiligungen daran bilden den Nachlass und machen es erforderlich, sich gesellschaftsrechtlich zu rüsten.

Neue Möglichkeiten

Mit den benannten Veränderungen gehen auch neue Möglichkeiten einher, die Testamentsvollstreckung auszugestalten und zu begleiten. So kann die Testamentsvollstreckung von Vornherein international (und mehrsprachig) ausgestaltet und gegebenenfalls durch Vollmachtserteilungen ergänzt werden. Die steuerliche Expertise kann extern und zielgenau eingeholt werden, um die eigene Haftung zu begrenzen. Auch ist es inzwischen Best-practice, im Rahmen des Testaments Vorsorge für den digitalen Nachlass zu treffen. Gerade in diesem Bereich ist es unerlässlich, passgenaue Formulierungen zu finden. Und unternehmerisch kann sowohl im Testament als auch in den Gesellschaftsverträgen entsprechende Vorsorge betrieben werden, um Konflikte und Handlungsblockaden zu vermeiden.

Ein probates Mittel ist ferner, die Testamentsvollstreckung direkt in Hände von Profis zu legen oder aber die Begleitung durch Profis zur Auflage zu machen. Soweit eine Familienstiftung in Frage kommt, bietet es sich an, dort zugleich die Testamentsvollstreckung zu platzieren und so über die Ausgestaltung der Stiftung die Testamentsvollstreckung in vom Erblasser bestimmten Vorgaben zu verstetigen.

Nicht zu vergessen sind aber auch die technischen Möglichkeiten. Ausgehend von einem Asset-übergreifenden IT-gestützten Vermögenscontrolling wird die stichtagsgenaue Ermittlung des Nachlasses deutlich vereinfacht. Ergänzt wird dieses durch eine Vertrags- und Urkundendatenbank, in welcher digital alle wichtigen Dokumente in der jeweils gültigen Fassung vorliegen. Der Testamentsvollstrecker kann so jederzeit das Nachlassverzeichnis erstellen und die Rechnungslegung bis zur Auseinandersetzung der Erben fortführen, die steuerlichen Pflichten erfüllen und für eine störungsfreie Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses sorgen.

Unser Verständnis der Beratung bei Testamentsvollstreckung

Die Planung der Testamentsvollstreckung stellt den ersten wichtigen Baustein dar. Experten im Erbrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Steuerrecht und der Unternehmensnachfolge erstellen in multidisziplinärer Zusammenarbeit das maßgeschneiderte Konzept der Testamentsvollstreckung – mit dem Ziel, dass alles im Erbfall reibungslos funktioniert. 

Steht der Testamentsvollstrecker fest – sei es eine natürliche oder juristische Person – stehen wir als Praxisberater zur Verfügung. Bei Bedarf übernehmen wir auch einzelne Teilbereiche der Testamentsvollstreckung, um den Testamentsvollstrecker in der Haftung, im Know-how-Bedarf und bei Kapazitätsengpässen zu entlasten. Wir unterstützen bei den Formalitäten mit Gerichten und Behörden. Wir klären zu Rechten, Pflichten und Fallstricken auf und unterstützen bei der Konstituierung des physischen und digitalen Nachlasses. Wir helfen bei der Selbstorganisation des Testamentsvollstreckers oder des Testamentsvollstreckergremiums genauso wie bei der praktischen Umsetzung der Nachlassabwicklung. Hierzu gehören Liquiditätsberechnungen, Verhandlung und Ausarbeitung von Erbauseinandersetzungsverträgen oder bei der Auslegung des Testaments sowie bei der Erfüllung von Vermächtnisses oder nationalen/internationalen Pflichtteilsansprüchen. Steuerliche Fragen und Optimierungsmöglichkeiten werden haftungsbegrenzend entwickelt und sollte es zum Streit kommen, unterstützen wir den Testamentsvollstrecker in der Abwehr von Ansprüchen.

Dieser Rund-um-Service ist gerade für weniger erfahrene Testamentsvollstrecker, aber auch für Institutionen wie Banken oder Family Offices, von erheblichem Mehrwert. Besondere Synergien und Effizienzen lassen sich durch frühzeitige Einschaltung unseres Family Offices heben. Denn dort ist das technische und fachliche Know-how gebündelt, das die Nachlassabwicklung vereinfacht und nahezu „auf Knopfdruck“ ermöglicht.